Datenschutz gilt auch für Falschparker
von Gastautor
Aus drehscheibe 02/2025
Das Parkverhalten vieler Autofahrer rund um den Luitpoldplatz in der Sulzbach-Rosenberger Altstadt war ein großes und ein hitzig diskutiertes Thema in einer Bürgerversammlung. Unter der Überschrift „Parksünder am Luitpoldplatz: Polizeichef will mehr durchgreifen“ wurde darüber in der Sulzbach-Rosenberger Zeitung und der Amberger Zeitung berichtet. Der Artikel war garniert mit Archivbildern von Fahrzeugen, die zum Beispiel verbotenerweise in einer Busbucht abgestellt wurden oder den Gehweg zuparkten. Die Kennzeichen der Autos hatte die Redaktion gepixelt.
Daraufhin meldete sich Leser Erich W. bei mir. Die Fotos seien aussagekräftig, merkte er an. „Nur: Warum um alles in der Welt sind die Fahrzeugkennzeichen der rücksichtslosen Parker unkenntlich gemacht? Warum belohnt man sie auf diese Weise auch noch für ihr rüpelhaftes Verhalten?“, fragte sich Erich W. und führte weiter aus: „Datenschutzgründe können es wohl nicht sein. Obwohl die mit unglaublicher Macht ausgestatteten ,Datenschützer‘ gnadenlos alles ,schützen‘, was auch nur im Entferntesten als Daten bezeichnet werden könnte. Auch wenn sich nicht erschließt, wovor und warum. Aber wenn ein Fahrzeug in aller Öffentlichkeit so geparkt ist, dass es den Verkehr massiv behindert und z. B. Rettungswege blockiert, kann es wohl nicht im Interesse der ,Datenschützer‘ sein, um die Verursacher ein Geheimnis zu machen.“
Zum Unkenntlichmachen von Kfz-Kennzeichen lässt sich Folgendes sagen: In den meisten Fällen entscheiden wir uns dafür, die Nummernschilder zu pixeln. Das entspricht nach meiner Ansicht auch dem in Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) festgeschriebenen redaktionellen Datenschutz. Das lesbare Kennzeichen eines Fahrzeugs ist eine personenbezogene Information, die auf den Halter beziehungsweise den Fahrer hinweist. Nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von 2018 gelten Kennzeichen ebenfalls als personenbezogene Daten.
Eine besondere Regelung gilt in unseren Redaktionen bei Werbeaufschriften auf Lastwagen oder Omnibussen. Hier kann man davon ausgehen, dass diese im eigenen Risiko des Unternehmers liegen, da er mit ihnen ja auf öffentlichen Straßen für seine Firma wirbt. Dies gilt umso mehr, je weniger durch die Aufschrift auf eine spezielle Person geschlossen werden kann. Im Umkehrschluss heißt das jedoch: Lässt ein Lkw-Aufdruck einen Rückschluss auf den Namen des Fahrers zu, ist der Aufdruck zu pixeln.
Grundsätzlich kann man festhalten: Wir müssten in vielen Fällen eigentlich gar nicht pixeln, tun dies aber oft aus Kulanz, um zum Beispiel zufällig vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer nicht in vielleicht für sie unangenehme Situationen zu bringen (statt mit der Frau mit der Freundin unterwegs; dort unterwegs, wo der Betreffende gar nicht unterwegs sein sollte, etc.) oder beispielsweise Opfer von Unfällen zu schützen. Die Kennzeichen der Parksünder in Sulzbach-Rosenberg offen zu zeigen, hätte auch was von Anprangern gehabt.
Der Beitrag erschien zuerst in der Zeitung Der neue Tag. Er wurde redaktionell bearbeitet und gekürzt.
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