Presserat

Herkunft eines Randalierers

von

aus drehscheibe 02/2024

Der Fall 

Eine Zeitung berichtet unter der Schlagzeile „Anwohner erleichtert: Autoschreck ist gefasst“ über die Festnahme eines 32-jährigen Marokkaners. Der Mann wurde verdächtigt, parkende Fahrzeuge beschädigt zu haben. Da er keinen festen Wohnsitz habe, habe die Staatsanwaltschaft ein sogenanntes „beschleunigtes Verfahren“ eingeleitet. Der Täter habe die Zeit in Polizeigewahrsam verbracht, bis er bereits am selben Tag zu einer Geldstrafe im dreistelligen Bereich verurteilt wurde. Eine Leserin beschwert sich beim Presserat über die Nennung der Nationalität des Festgenommenen. Dies sei unnötig.

Der Fall 

Der stellvertretende Redaktionsleiter schreibt in seiner Stellungnahme, dass insbesondere die Ereignisse in der Kölner Silvesternacht 2015/16 und die teils zögerliche Nennung der Nationalitäten der Tatverdächtigen dazu geführt hätten, dass bei vielen Menschen ein Misstrauen gegenüber den Medien entstanden und auch die Glaubwürdigkeit ihrer Zeitung in Teilen von Lesern infrage gestellt worden sei. Häufig mutmaßten Leser paradoxerweise, dass es sich um ausländische Täter handele, wenn entsprechend dem Pressekodex die Nationalität nicht genannt wurde, auch wenn der Täter nachweislich die deutsche Staatsbürgerschaft hatte. Der beabsichtigte Schutz vor Diskriminierung durch Nichtnennung sei so verpufft. Man habe sich daher entschieden, dem mit Transparenz zu begegnen. Man nenne seither die Nationalität der Täter, wenn diese bekannt sei. Migration sei eines der beherrschenden Themen und deshalb gebe es an der Berichterstattung darüber ein hohes öffentliches Interesse – dies gelte sowohl für positive Beispiele gelungener Integration wie auch leider für von Migranten begangene Taten. Auch das sei ein Grund, weshalb man sich für die Nennung der Herkunft bei Straftaten entschieden habe.

Die Entscheidung 

Die Nennung der Nationalität des Täters verletzt den in Ziffer 12 Pressekodex festgehaltenen Schutz vor Diskriminierung. Der Hinweis darauf, dass es sich bei dem Verurteilten um einen Mann aus Marokko handelt, ist nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt. Auch ohne diese Angabe hätte die Redaktion ihre Leserschaft in vollem Umfang über den Vorgang informieren können. Die Nennung der Nationalität kann vielmehr zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens im Sinne der Richtlinie 12.1 des Pressekodex führen.

Der Kodex

Ziffer 12 – Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

 

 

Autorin

Sonja Volkmann-Schluck ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.



E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de

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