Kennzeichnung von Leserbriefen
von Jens Radulovic
Der Fall:
Eine Redaktion veröffentlicht in der Rubrik „Meinungen der Leser“ einen Leserbrief unter der Überschrift „Aus Geschichte lernen“. Der Verfasser wird dabei mit Namen und Wohnort angegeben. Inhaltlich befasst sich die Einsendung allgemein kritisch mit der AfD. „Für mich ist die AfD eine Nazi-Partei mit dem Ziel, uns unsere Freiheit und Demokratie zu nehmen“, schreibt der Verfasser. Daraufhin beschwert sich ein Leser beim Presserat und weist darauf hin, dass der Einsender Beisitzer eines SPD-Ortsvereins sowie langjähriger Gewerkschafter sei. Dies müssten die Leser erfahren.
Die Redaktion:
Die Rechtsabteilung des Verlags betont, der Prüfungsmaßstab der Redaktion sei hinsichtlich der Veröffentlichung eines Leserbriefes reduziert. Der Chefredakteur ergänzt, ob der Leserbrief-Schreiber Mitglied einer Partei oder einer Gewerkschaft ist, sei der Redaktion nicht bekannt. Es tue auch nichts zur Sache, da der Leserbrief erkennbar keine Pressemitteilung einer politischen Organisation darstelle.
Das Ergebnis:
Der Beschwerdeausschuss stellt keinen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 2.6 fest. Zwar sind gemäß Richtlinie 2.6 für Leserbriefe die publizistischen Grundsätze zu beachten; die Prüfpflicht der Redaktion gilt daher vollumfänglich. Darunter fallen zum Beispiel die allgemeine journalistische Sorgfaltspflicht (Ziffer 2) ebenso wie eine Transparenzpflicht bei Doppelfunktionen von Verfassern (Richtlinie 6.1). Eine daraus abzuleitende Kennzeichnungspflicht zu Funktionen von Leserbrief-Schreibern kann vor diesem Hintergrund im Einzelfall bestehen, beispielsweise wenn ein Lokalpolitiker sich über ein Bauprojekt äußert, mit dem er als Ratsmitglied politisch befasst ist. Die Redaktion ist jedoch nicht grundsätzlich und anlasslos zu Recherchen über die Einsender verpflichtet. In diesem Fall war die Redaktion unabhängig davon insbesondere nicht dazu angehalten, die Tätigkeit des Absenders in der Gewerkschaft offenzulegen, da sich der Leserbrief nicht mit einem gewerkschaftlichen Thema befasst und die Funktion des Verfassers deshalb irrelevant ist.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Richtlinie 2.6 – Leserbriefe
(1) Bei der Veröffentlichung von Leser-briefen sind die publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.
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