Nähe zur Partei benannt
von drehscheibe-Redaktion
Der Fall:
Unter der Überschrift „AfD-Anhänger hetzte im Netz auf Fremde“ berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung eines 45-jährigen Mannes wegen Volksverhetzung. Er habe Gewaltvideos, in denen Ausländer auftraten, kommentiert. Die Art seiner Kommentare sei geeignet, andere zum Hass anzustacheln. In der Überschrift und im Text wird dreimal erwähnt, dass der Mann AfD- Anhänger ist.
Ein anderes AfD-Mitglied sieht sich und seine Parteifreunde anschließend durch die Berichterstattung in die Nähe zu einem Straftäter gestellt und beschwert sich beim Presserat. Das Argument lautet: Die Überschrift stelle in reißerischer Form einen Zusammenhang zwischen der AfD-Anhängerschaft und einer Straftat her. Dadurch entstehe eine unzulässige moralische Sippenhaft.
Die Redaktion:
Der Chefredakteur teilt mit, die Motivation „Ich bin AfD-Anhänger und habe deshalb Hass-Kommentare verbreitet“ sei dem Angeklagten nicht unterstellt worden. Er habe seine Parteipräferenz selbst als Begründung gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Die zuständige Staatsanwältin habe nach dem Prozess auf Anfrage der Redaktion aus einer Stellungnahme des Angeklagten zitiert. Darin habe dieser seine Taten mit seiner Nähe zur AfD verknüpft und erklärt. Die Redaktion habe die Erwähnung der Aussage für relevant und wichtig für das Gesamtverständnis des Prozesses gehalten. Wäre es um ein Verkehrsdelikt gegangen, hätte die politische Zugehörigkeit des Angeklagten sicher keinen Raum eingenommen.
Das Ergebnis:
Der Beschwerdeausschuss stimmt darin überein, dass der Hinweis auf die AfD-Anhängerschaft des Verurteilten korrekt und nicht ehrverletzend ist. Ausschlaggebend dafür war das Zitat der Staatsanwaltschaft, dass der Betroffene seine Taten mit seiner Nähe zur AfD verknüpft und erklärt hat. In diesem Zusammenhang ist es vertretbar, wenn die Redaktion darüber berichtet, dass der Verurteilte der AfD nahesteht. Für die Leser war diese Angabe von Interesse. Sie ist nicht ehrverletzend nach Ziffer 9 Pressekodex und stellt auch keinen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 dar.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
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