Rechte rechter Hetzer

Genannt und abgebildet

von

Darf eine Zeitung rechtspopulistische Hetzer mit Foto und unter Namensnennung öffentlich an den Pranger stellen?

„Im Oktober 2015 hat die Bild-Zeitung private Verfasser von Hetzkommentaren gegen Flüchtlinge in sozialen Medien wie Facebook medial an den Pranger gestellt. Dabei waren in der Printausgabe und im Internetauftritt der Bild neben den beanstandeten Postings auch Klarnamen und Profilbilder der Verfasser veröffentlicht worden.

Eine betroffene Facebook-Nutzerin hat daraufhin beim Landgericht München beantragt, der Zeitung per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung ihres Profilbilds zu verbieten. Dieser Antrag wurde im Dezember 2015 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht München hob diese Zurückweisung nunmehr mit aktuellem Urteil vom 17. März 2016 auf und gab dem Antrag der Betroffenen statt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Veröffentlichung des Profilbilds die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletze und damit unzulässig sei. Bei dem Profilbild handele es sich um ein Bildnis, dessen Veröffentlichung weder durch eine Einwilligung der Betroffenen noch durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sei. Insbesondere stelle das Hochladen durch die Betroffene im Rahmen ihres Facebook-Auftritts keine stillschweigende Einwilligung für die konkret erfolgte Veröffentlichung durch die Zeitung dar.

Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf den in den Paragrafen 22 und 23 des Kunst- und Urhebergesetzes (KUG) verankerten Bildnisschutz. Danach ist die Veröffentlichung eines Bildnisses, das heißt des erkennbaren Abbilds einer Person, grundsätzlich nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Die stillschweigende Einwilligung liegt in einem Verhalten des Abgebildeten, das von einem objektiven Beobachter als Einwilligung verstanden werden kann. Sie setzt aber voraus, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der konkreten Veröffentlichung bekannt sind. Dies ist bei der Veröffentlichung eines Bildes, das von Privatpersonen im Rahmen eines sozialen Netzwerks eingestellt wurde, in der Presse regelmäßig nicht der Fall.

Ausnahmsweise ist die Veröffentlichung eines Bildnisses auch ohne Einwilligung zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Bei der Flüchtlingsproblematik handelt es sich zweifellos um ein Zeitgeschehen im öffentlichen Interesse. Für die Frage der Rechtmäßigkeit ist jedoch zusätzlich eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten und dem Interesse der Öffentlichkeit vorzunehmen. Nur wenn Letzteres überwiegt, darf das Bildnis veröffentlicht werden.

Im konkreten Fall kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hätte befriedigt werden können. Die beanstandete Berichterstattung habe im Rahmen der aktuellen Flüchtlingsdebatte die Stimmungslage in der Bevölkerung darstellen wollen. Für eine sachbezogene Erörterung dieses Themas sei es nicht erforderlich, dass der Leser das Aussehen oder den Namen der Verfasser der zitierten Postings kenne. Vielmehr liefere diese Kenntnis dem Leser keinen über den Inhalt der Postings hinausgehenden Informationsgehalt zum Gegenstand der Berichterstattung. Insoweit bestehe daher auch kein Informationsanspruch der Öffentlichkeit, der die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überwiegen könne.

Der Verfügungsantrag der Facebook-Nutzerin richtete sich ausschließlich gegen die Veröffentlichung ihres Profilbilds. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass auch schon die Nennung des Klarnamens in der beanstandeten Berichterstattung als unzulässig angesehen werden muss. Bei der Veröffentlichung von Äußerungen aus privaten Accounts in sozialen Netzwerken empfiehlt es sich daher, sowohl auf die Wiedergabe von Fotos als auch auf die Nennung von Klarnamen zu verzichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Äußernden nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin und Legal Counsel von Tom Tailor.
Telefon: 0160 – 774 62 07
E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net

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