Leseranwalt

Grenzen des Dialogs

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Es gibt Beschwerden, die kann auch ein Ombudsmann nicht auflösen. Manchmal gehen Leser dann den juristischen Weg.

Etliches, womit Leserinnen und Leser den Ombudsmann konfrontieren, lässt sich speditiv erledigen: Klagen wegen nicht zugestellter Zeitungen, aufdringlicher Telefonwerbung des Verlags oder zu hoher Abo-Rechnungen. Anderes erreicht ihn zwar, geht ihn aber nichts an: Beschwerden über unfreundliche Beamte, verspätete Flüge, überhöhte Steuern. Drittes wiederum beschäftigt ihn wiederholt, so etwa Beanstandungen, deren Absender monieren, Kommentare im Netz würden unterdrückt, oder die erfahren wollen, weshalb die Feedback-Funktion nicht immer geöffnet wird.

Die Zuständigen in der Online-Redaktion wissen aus Erfahrung, dass das Niveau der Reaktionen gefährlich sinkt, sobald zum Beispiel der Nahost-Konflikt, der „Islamische Staat“ (IS) oder Fragen des Schweizer Asylwesens zur Diskussion stehen. Der Hinweis, dass es kein Recht auf Publikation gibt und Redaktionen angesichts der Flut von Online-Kommentaren keine Korrespondenz über ihre Auswahlkriterien führen, besänftigt aufgebrachte Leserinnen und Leser nur selten. Sie unterstellen den Verantwortlichen politische Motive, egal ob von links oder von rechts – ein Reflex, der das aufgeheizte politische Klima der Schweiz in der Einwanderungs- und Europa-Debatte widerspiegelt.

Bleibt generell die Option, sich entweder beim Schweizer Presserat zu beschweren oder den Rechtsweg zu beschreiten. Ersteres, da einfacher und schneller, kommt gelegentlich vor. Letzteres, da aufwendiger und kostspieliger, nur selten. In einem Fall aber, der vor dem Schweizer Bundesgericht endete, haben die Richter im vergangenen April einer Klägerin recht gegeben.

Die junge Frau, Astrophysikerin und Mittelschullehrerin, hatte den Standpunkt vertreten, ein Artikel im Zürcher Tages-Anzeiger (TA) vom August 2010 habe den Eindruck erweckt, sie habe sich „unehrenhaft verhalten“. Der Hintergrund? Der Autor der Reportage, an der es vom Handwerk her nichts auszusetzen gab, bezeichnete die Frau als „Hochstaplerin“, weil sie sich in diversen Medien, nicht immer zutreffend, als angehende Nasa-Astronautin und Mars-Fahrerin hatte porträtieren lassen. Der Titel des Artikels lautete: „Die eingebildete Astronautin“. Findige Zeitgenossen tauften sie flugs „Fastronautin“.

Dem Reporter, so schloss das Bundesgericht in Lausanne unter Berufung auf ein Urteil aus dem Jahre 1951, sei es nicht gelungen, für seine Behauptung den sogenannten Gutglaubensbeweis zu erbringen. Wider besseres Wissen habe er beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, die Klägerin habe in der Öffentlichkeit wiederholt gelogen, weshalb der Begriff „Hochstaplerin“ als ehrverletzend zu werten sei. Wegen übler Nachrede sprachen die Obersten Richter eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 90 Franken aus.

Ironie der Geschichte: Für seine Reportage hatte der verurteilte Journalist, der heute für das Online-Portal Watson.ch arbeitet, im Jahr 2011 in der Kategorie „Nachwuchs“ den Zürcher Journalistenpreis gewonnen – ein Urteil ganz anderer Art.

Ignaz Staub

Autor

Ignaz Staub ist Ombudsmann der Schweizer Tamedia AG.
E-Mail: ombudsmann.tamedia@bluewin.ch

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