Hereinspaziert, hereinspaziert!
von Gastautor
Aus drehscheibe 09/2023
Einen Leser beschäftigte die Frage, wie es sich mit der Öffentlichkeit von Veranstaltungen verhält. Die Medienrechts-Experten der Initiative Tageszeitung (ITZ) kennen sich hier bestens aus, ihre Ausführungen dazu, auch nachzulesen im Online-Lexikon Presserecht der ITZ, dienen mir als Grundlage für den nachfolgenden Überblick.
Wenn der Stadtrat, Gemeinderat oder der Bauausschuss tagen, dürfen Medienvertreter dabei sein. Solche Sitzungen sind in der Regel öffentlich und damit für jeden zugänglich. „Dieses Öffentlichkeitsprinzip ist nicht medienrechtlich begründet, sondern unmittelbarer Ausdruck des Demokratieprinzips“, erläutern die ITZ-Juristen. Treffen sich die Gremien aufgrund gesetzlicher Regelungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit, haben auch Journalisten kein Zutrittsrecht.
Die ITZ weist darauf hin, dass die Teilnahme der Öffentlichkeit und der Medien an Prozessen gesetzlich genau geregelt ist: Verhandlungen vor den Gerichten einschließlich der Verkündung von Entscheidungen sind öffentlich. Das gelte für die Straf- und Zivilgerichte, aber auch für die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Ausdrücklich ausgeschlossen sei die Öffentlichkeit dagegen von Strafverfahren gegen Jugendliche. Auch bei prinzipiell öffentlichen Verhandlungen müssten die Öffentlichkeit und damit auch die Presse vor der Tür bleiben, „wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten oder Zeugen zur Sprache kommen werden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige private Interessen verletzen würde“ oder „wenn private Geheimnisse erörtert werden sollen, deren Offenbarung strafbar ist“. Auch bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit kann Journalisten die Teilnahme erlaubt werden. Das Gericht dürfe die eingeschränkte Öffentlichkeit beschließen und die Anwesenden zur Geheimhaltung verpflichten. Verstoßen Pressevertreter dagegen, ist dies strafbar.
Zu Pressekonferenzen von Behörden haben Journalisten uneingeschränkten Zutritt. Unzulässig ist es, Vertreter eines bestimmten Mediums wegen dessen politischer oder publizistischer Grundhaltung auszuschließen. „Zulässig ist es aber, zu Pressekonferenzen mit besonders gefährdeten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens nur Journalisten zuzulassen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben“, ergänzt die ITZ. Bei privaten Pressekonferenzen, zum Beispiel von Unternehmen, sehe die Sache anders aus: „Da es keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen sie gibt, kann es auch keinen gesetzlich legitimierten Anspruch auf Zugang zu einer solchen Pressekonferenz geben.“
Dieser Artikel erschien zuerst in der Zeitung Der Neue Tag (Weiden). Er wurde redaktionell gekürzt.
Veröffentlicht am
Kommentare
Einen Kommentar schreiben