Im Schatten des Nachbarn
von Gastautor
Die meisten Anfragen von Lesern erreichen mich während meiner Sprechstunde, die immer dienstags von 16 bis 18 Uhr stattfindet. Anschließend halte ich jedes Mal protokollarisch Name und Anschrift der Gesprächsteilnehmer und den Inhalt der Gespräche fest. Es gibt natürlich immer wieder Sachverhalte, die im Rahmen eines Telefongesprächs nicht geklärt werden können. Sehe ich mich außerstande, den Lesern die gewünschte Hilfe zuteil werden zu lassen, vermittle ich ihnen einen kompetenten Ansprechpartner oder kündige eine spätere schriftliche Stellungnahme an. Gelegentlich gebe ich das Problem in die entsprechenden Redaktionen, die den Sachverhalt dann recherchieren. Die Redakteure erhalten meine Niederschrift über die Telefongespräche zur Kenntnisnahme. Ich recherchiere in der Regel nicht selbst.
Häufig geht es um Rechtsfragen. Dabei mache ich unter Hinweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz deutlich, dass ich keine konkrete Rechtsberatung leisten kann. Ich nehme ein konkretes Problem aber zum Anlass, um ganz abstrakt die Rechtslage darzustellen, und empfehle völlig unverbindlich, ob anwaltliche Beratung sinnvoll ist. Die meisten Anfragen drehen sich um Nachbarschaftsprobleme. Im Folgenden eine typische Anfrage, die auch ein aktuelles Problem berührt.
3. April 2012
Eine Anruferin schilderte, dass sie vor einem Jahr mit ihrem Ehemann auf dem Dach ihres Hauses Sonnenkollektoren installieren ließ. Sie haben nun festgestellt, dass die Einnahmen aus der Solaranlage deutlich geringer ausfallen als erwartet. Der Grund ist der Baumbestand auf dem Grundstück des Nachbarn. Der Nachbar hatte vor vielen Jahren unmittelbar an der Nachbargrenze als Sichtschutz dicht nebeneinander Tannenbäume angepflanzt, die inzwischen eine Höhe von mehr als 15 Metern erreicht haben. Diese Bäume werfen Schatten auf die Solaranlage. Die Anruferin wollte wissen, ob sie einen Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung oder Reduzierung der Höhe der Bäume hat. Für eine Veröffentlichung des Falls sprach, dass sich Grundstückseigentümer vor Installation einer Solaranlage im Allgemeinen Gedanken darüber machen sollten, ob die erforderlichen Investitionen im Hinblick auf das nachbarschaftliche Umfeld überhaupt sinnvoll sind.
Ich konnte der Anruferin kaum Hoffnung machen. Sie hat zwar einen Anspruch darauf, dass herüberragende Zweige entfernt werden. Ein Beseitigungsanspruch wäre aber nur gegeben, wenn die Bäume den im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geforderten Abstand bei der Anpflanzung nicht eingehalten hätten und der Beseitigungsanspruch nicht verjährt wäre. Nach Angaben der Anruferin ist der Grenzabstand wohl nicht eingehalten worden; da aber die Bäume vor vielen Jahren angepflanzt worden sind, ist ein Beseitigungsanspruch verjährt. Die Frist beträgt nur noch drei Jahre nach Anpflanzung. Allenfalls könnte unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht kommen, die Nadelbäume auf eine angemessene Höhe zurückzuschneiden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass der Nachbar einer ungewöhnlich schweren Beeinträchtigung ausgesetzt ist.
Die Anruferin müsste also zunächst nachweisen, dass die Ertragsminderung durch Verschattung zu einer schweren Beeinträchtigung führt, weil eine signifikante Verminderung des Solarstromertrags gegeben ist. Der Rückschnitt könnte dann auf eine – beiden Interessen gerecht werdende – Höhe verlangt werden. Ich habe der Anruferin deutlich gemacht, dass ein Prozess mit einem Risiko verbunden wäre, weil sie bei Errichtung der Solaranlage den Baumbestand des Nachbarn gekannt hat. Ich habe sie ferner darauf hingewiesen, dass einem Rechtsstreit ein gescheitertes Schiedsverfahren vorausgehen muss. Deshalb riet ich ihr, unabhängig davon, ob sie überhaupt einen Rechtsstreit führen will, die zuständige Schiedsfrau oder den zuständigen Schiedsmann einzuschalten.
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