Ein Fall für den Presserat

Archive vergessen nicht

von

Der Fall:

„Ehemalige Skins wegen Mordes vor Gericht“. So titelt eine Regionalzeitung. Die Zeitung berichtet über einen Strafprozess. Zwei ehemaligen Skinheads und einem Gastwirt wird gemeinschaftlicher Mord vorgeworfen. Sie sollen einen 53-jährigen Mann nach einem Trinkgelage mit Springerstiefeln zusammengetreten, mit Alkohol übergossen und angezündet haben. „Judenhass“ schließt das Gericht als Tatmotiv nicht aus, denn der tödlichen Schlägerei war die Bemerkung vorausgegangen, das Opfer sei „Halbjude“. Der Gastwirt habe die Auseinandersetzung zudem mit antisemitischen Parolen geschürt, heißt es in dem Artikel. Die Zeitung nennt alle drei Angeklagten namentlich. Die Männer haben die Tat weitgehend gestanden. Das Besondere an der Veröffentlichung: Der Artikel stammt aus dem Jahr 1994 und steht im Online-Archiv der Zeitung. Er ist als Archivbeitrag gekennzeichnet. 19 Jahre später beschwert sich einer der früheren Angeklagten beim Presserat. Er wurde wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Mann kritisiert, dass der Beitrag über das Gerichtsverfahren mit seinem Namen weiter veröffentlicht wird. Seiner Meinung nach verletzt dies sein Persönlichkeitsrecht (Ziffer 8 des Pressekodex).

Die Redaktion:

Die Zeitung pocht auf das Informationsinteresse an dem Fall. Die Tat habe nicht nur in Deutschland, sondern auch international für Aufsehen gesorgt – insbesondere wegen der großen Brutalität. Die Tat habe zudem einen antisemitischen Hintergrund, argumentiert die Zeitung. Der Richter hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Täter nach rechtsradikalem Muster gehandelt haben. Aufgrund der deutschen Geschichte und des gesellschaftlichen Engagements gegen Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sieht die Zeitung ein besonderes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, dem Rechnung getragen wird. Dies gilt nach Meinung der Zeitung auch über das Zeitgeschehen hinaus für vergangene Ereignisse. Zeitungsartikel von vergangenen Straftaten könnten einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Folgen von Antisemitismus zu verdeutlichen. Zudem müssten Zeitungsleser konkret suchen, um den Artikel zu finden. Er ist eindeutig als Archivbeitrag gekennzeichnet. Dass der Täter ewig an den Pranger gestellt wird, trifft nach Ansicht der Zeitung deshalb nicht zu.

Das Ergebnis:

Der Presserat sieht den Kodex nicht verletzt. Der frühere Angeklagte muss hinnehmen, dass sein Name im Online- Archiv steht. Zu diesem Ergebnis kommt der Presserat nach der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Berichterstattung und den Persönlichkeitsrechten des Täters. Es handelte sich um eine schwere Tat, die einen politisch motivierten Hintergrund hatte. Für die Leser bestand damals ein hohes öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Auch bei der heutigen Online-Archivierung hat der Presserat keine Bedenken. Die gesellschaftliche Debatte an rechtsextremistisch motivierten Taten hält an. Das Resozialisierungsinteresse des Täters muss dahinter zurücktreten. Der Presserat berücksichtigt dabei auch die Argumentation der Zeitung, dass der Beitrag nur durch gezieltes Suchen auffindbar ist.

Der Kodex:

Ziffer 8  –  Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierbaren Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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