Autor lobt eigene Produkte
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 05/2023
Der Fall
Eine Fachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „365 Tage Saison“ über unterschiedliche Heizkonzepte auf Segelyachten. Dabei werden mehrere Produkte vorgestellt und bewertet. Ein Leser der Zeitschrift wirft der Redaktion vor, dass in der Berichterstattung Produkte besonders gut wegkämen, die der Autor des Beitrags selbst in seinem Laden verkaufe.
Die Redaktion
Der Geschäftsführer der Zeitschrift teilt mit, in dem Artikel sei es um die verschiedenen Möglichkeiten gegangen, eine Yacht zu heizen. Es sei eine ausschließlich technische Beschreibung der Anwendungsmöglichkeiten, des Betriebs und der Installation. Eine wie immer geartete Bewertung sei nicht enthalten. Der Autor des Beitrags sei nicht nur Autor dieser Zeitschrift, sondern auch in anderen medialen Bereichen tätig. Selbstverständlich könne er zwischen dem Geschäft und redaktioneller Tätigkeit unterscheiden, die er sauber trenne. Der Geschäftsführer des Verlags weist darauf hin, dass der Autor bereits 22 Artikel für die Zeitschrift geschrieben habe. In keinem Fall habe es bislang eine Beanstandung gegeben.
Die Entscheidung
Der Presserat erkennt einen Verstoß gegen das in Ziffer 6 des Pressekodex festgeschriebene Gebot zur strikten Trennung von Tätigkeiten. Er spricht eine Missbilligung aus. Der Autor des Beitrages verkauft in seinem Onlineshop einige der im Artikel vorgestellten und beschriebenen Produkte. Darin ist eine Doppelfunktion nach Richtlinie 6.1 des Pressekodex zu sehen. Bei einer solchen Konstellation haben alle Beteiligten auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Wenn die Redaktion eine Funktionstrennung nicht dadurch gewährleisten kann, dass ein unbefangener Redakteur mit der Behandlung des Themas beauftragt wird, muss sie zumindest den unterstellbaren Interessenkonflikt des Autors in geeigneter Weise im Artikel offenlegen und für die Leserschaft transparent machen.
Kodex
Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen
Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen, aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
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