Ein Fall für den Presserat

Begriffe vor Gericht

von

Androhung des Schusswaffengebrauchs oder Bedrohung mit der Dienstwaffe? Das Verhalten eines Polizisten gegenüber einer Falschparkerin zieht einen Streit über die Berichterstattung nach sich.

Der Fall:

Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, dass er „ausgerastet“ sei, als er mit einer Falschparkerin aneinandergeriet. Er soll die Frau mit seiner Dienstwaffe bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm auch vor, einen jungen Kollegen zu einer Falsch- aussage angestiftet zu haben. Eine Regi- onalzeitung berichtet unter der Überschrift „Prozess um Polizei-Willkür“ über den Vorfall. Die Zeitung schreibt, dass der Mann wegen Nötigung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Der Polizist sei wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs verurteilt worden. So habe die Zeitung auch früher berichtet. Die Zeitung berichte jetzt aber von einer Verurteilung wegen Bedrohung mit einer Dienstwaffe. Das sei ein großer Unterschied. Außerdem sei im Prozess festgestellt worden, dass ein Polizeianwärter vor dem Amtsgericht falsch ausgesagt haben soll. Die Behauptung der Zeitung, er sei durch den Polizisten dazu angestiftet worden, entbehre jeglicher Grundlage.

Die Redaktion:

Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung betont, die Berichter- stattung sei korrekt gewesen. Entscheidend sei die Schlussfolgerung, die die Richterin gezogen habe: Ein Polizeibeamter, der unbescholtene Bürger drangsaliere, eine Falschparkerin mit einer Schusswaffe bedrohe und dann auch noch einen jungen Kollegen zu einer Falschaussage vor Gericht anstifte, schade der Polizei. So weit die Urteilsbegründung. Die Richterin sehe also eine Bedrohung mit einer Schusswaffe. Es gehe nicht darum, ob die Waffe gezielt auf eine Person gerichtet worden sei. Das sei im Text auch nie behauptet worden, fährt der stellvertretende Chefredakteur fort. Es gehe darum, dass ein Polizist gedroht habe, mit seiner Dienstwaffe zu schießen. Das sei in diesem Fall eine Nötigung. Eine Verurteilung wegen angeblicher Androhung des Schusswaffengebrauchs, wie sie der Beschwerdeführer erwähne, gebe es nicht.

Das Ergebnis:

Der Presserat gibt dem stellvertretenden Chefredakteur recht. Die Zeitung hat korrekt berichtet und die presseethischen Grundsätze nicht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Wenn die Richterin in ihrer Urteilsbegründung das Urteil und den zugrunde liegenden Vorgang für die normale Leserschaft „übersetzt“ und von einer Bedrohung mit der Schusswaffe spricht, dann darf die Zeitung das selbstverständlich ebenfalls so wiedergeben. Die Presse ist zudem nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, wenn diese für den Leser unerheblich sind.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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