Berichten und werben
von Edda Eick
Der Fall:
„Kunden sind treu“, so lautet die Überschrift einer Meldung, die sich mit dem Kaufverhalten der Kunden eines Discounters beschäftigt, der zuvor wegen eines Bespitzelungsskandals Schlagzeilen gemacht hatte. Die Meldung erscheint in einer Regionalzeitung. Das Fazit der Meldung: Die Kunden sind der Supermarktkette treu geblieben – trotz des Skandals. Belegt wird dies mit Zahlen der Gesellschaft für Konsumforschung. Zu Beginn des Monats März lag der Marktanteil zwischen 10,6 und 12,3 Prozent. „Als die Überwachungs-Aktion Ende des Monats bekannt wurde, sei dieser Wert auf 9,9 Prozent zurückgegangen“, schreibt die Zeitung. Auf der gegenüberliegenden Zeitungsseite erscheint eine ganzseitige Image-Werbung des Discounters. Diese enthält die Aufforderung, der Firma unter der Internetadresse der Zeitung Fragen zu stellen. Die Seite ist als „Anzeigen-Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet. Ein Leser kritisiert das: Das Miteinander von Meldung und Anzeige sei kein Zufall. Die Meldung falle für den Discounter durch die Überschrift „Kunden sind treu“ positiv aus. Die Anzeige sei zwar gekennzeichnet, doch für ihn als Leser werde der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Kategorie der Zeitung.
Die Redaktion:
Der Chefredakteur wehrt sich gegen den Vorwurf. Seine Redaktion habe damals fast täglich und sehr ausführlich über den Discounter-Skandal berichtet, sagt er dem Presserat. Sie sei dabei so kritisch gewesen, wie es der Skandal erfordert habe. Dass die Anzeige daneben stand, sei purer Zufall, betont der Chefredakteur. Im Übrigen sei er der Meinung, die Anzeige sei klar gekennzeichnet gewesen
Das Ergebnis:
Der Presserat erteilt der Redaktion einen Hinweis. Die Zeitung hat die geforderte journalistische Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet. Aus der Meldung geht hervor, dass, als die Bespitzelungs-Aktion beim Discounter bekannt wurde, dessen Marktanteil von 10,6 bis 12,3 auf 9,9 Prozent geschrumpft ist. Aufgrund dieses Verlustes an Kunden ist es nicht vertretbar, in der Überschrift davon zu sprechen, dass die Kunden treu geblieben sind. Die Überschrift ist schlichtweg sachlich nicht korrekt. Die Anzeige auf der gegenüberliegenden Seite kritisiert der Presserat nicht, da sie klar mit „Anzeigen-Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet und somit für den Leser als Werbung erkennbar ist. Damit werden die Anforderungen des Pressekodex zur Trennung von Werbung und Redaktion (Ziffer 7) erfüllt.
Der Kodex:
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss
dieses erkennbar sein.
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