Ein Fall für den Presserat

Blick aufs Problemviertel

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Der Fall:

„Wer lebt an einem Ort, in dem so ein Verbrechen passiert?“, fragt eine Tageszeitung auf ihrer Titelseite. Es geht um den Stadtteil einer Großstadt, in dem sich ein schlimmes Verbrechen ereignete. Ein Neugeborenes war in eine Plastiktüte gepackt und vom Balkon geworfen worden. Die Zeitung stützt sich auf Aussagen von Anwohnern. Über den Stadtteil heißt es, dass dort 25.417 Einwohner lebten, 15 Prozent von Ihnen seien ALG-II-Empfänger. Die Zeitung zitiert das 18-jährige Mitglied einer Jugendgang mit den Worten: „Wenn Du hier eine Frau bist, keinen Job hast, keinen Mann und dann noch ein Kind kriegst, kannst Du eigentlich gleich Schluss machen.“ In dem Beitrag heißt es weiter: „Alkoholiker auf den Spielplätzen. Messerstechereien in den Hausfluren, Drogendealer in der Nachbarwohnung. Der (…Stadtteil) braucht keine Klischees. Der (…) erfüllt sie alle.“ Eine Bürgerinitiative wendet sich daraufhin an den Presserat. Der Beitrag sei undifferenziert und ein Schlag ins Gesicht für alle Anwohner. Dies sei Skandaljournalismus. Im Übrigen seien auch die Zahlen falsch. Im Ortsteil lebten knapp 13.000 Menschen, und der Anteil der Arbeitslosen an der arbeitsfähigen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren liege bei 13,4 Prozent.

Die Redaktion:

Die Zeitung argumentiert, es habe einen schrecklichen Anlass für die Berichterstattung gegeben. Die kritsierten Passagen beschrieben genau das Szenario, das ältere Bewohner, alleinerziehende Mütter und Jugendliche den Reportern gegenüber beklagt hätten. Die wörtlichen Zitate basierten auf den tatsächlichen Aussagen besorgter und verängstigter Anwohner. Die Anwohnerzahl sei korrekt wiedergegeben worden, sie beziehe sich auf den gesamten Stadtteil und nicht auf einen Teil davon, wie von der Bürgerinititative angeführt. Ein Angebot der Zeitung an die Bürgerinitiative, gemeinsam an einer Stadtteilkonferenz teilzunehmen, sei bislang ohne Antwort geblieben.

Das Ergebnis:

Der Presserat spricht eine Missbilligung aus. Die Begründung: Alle Anwohner des Stadtteils wurden von der Zeitung mit negativen Merkmalen verknüpft und damit als soziale Gruppe diskriminiert. Die Zeitung hat damit die Ziffer 12 des Pressekodex verletzt. Die pauschale Abwertung der Bewohner in Verbindung mit dem Zitat des jugendlichen Gang-Mitgliedes kann den Eindruck erwecken, als gebe es zwischen den sozialen Problemen des Viertels und der Tat der Mutter einen ursächlichen Zusammenhang. Ein solcher Bezug wird jedoch nicht durch Tatsachen bzw. belastbare kriminologische Erkenntnisse gestützt. Ein Sorgfaltspflichtsverstoß nach Ziffer 2 des Pressekodex liegt nicht vor. Die Zeitung hat die Einwohnerzahl des Stadtteils korrekt wiedergegeben, die Bürgerinititative bezieht sich in ihrer Angabe auf einen Teilbereich.

Der Kodex:

Ziffer 2 – Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

Ziffer 12 – Diskriminierung

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Edda Eick

Autorin

Edda Kremer ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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