Ein Fall für den Presserat

Blüten im Blatt

von

Der Bericht über einen Geldfälscher bringt einer Zeitung den Vorwurf ein, gegen den Schutz der Persönlichkeit verstoßen zu haben.

Der Fall:

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Fast fünf Jahre Gefängnis für Geldfälscher“ über einen Prozess gegen einen Rentner. Er hatte in seiner Werkstatt Tausende Dollarblüten in erstaunlich guter Qualität hergestellt. Diese seien geeignet gewesen, Normalbürger zu täuschen, nicht aber technische Geräte in Banken oder Wechselstuben, schreibt die Zeitung. Die Täterschaft des Angeklagten sei nach der Beweisaufnahme eindeutig, sagte der Richter. Der Rentner ist einschlägig vorbestraft und hat bereits eine siebenjährige Haftstrafe abgesessen. Aus der Fälscherwerkstatt des Mannes stammten 50.000 falsche US-Dollar, die für 12.000 Euro verkauft wurden, und weitere gut 100.000 US-Dollar, die bei der Festnahme sichergestellt wurden. Zudem seien weitere 50.000 Dollar bei einer Razzia gefunden worden, heißt es weiter in dem Beitrag. Der Mann wird mit vollem Namen, Alter und Wohnort genannt. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das den Angeklagten im Gerichtssaal zeigt. Ein Leser kritisiert, die Berichterstattung verstoße gegen den Schutz der Persönlichkeit des Verurteilten. Der Mann werde mit Foto gezeigt und mit vollem Namen genannt.

Die Redaktion:

Die Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie lässt über ihren Anwalt mitteilen, es handele sich um einen Wiederholungstäter, der bereits im Jahr 2000 wegen Geldfälscherei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Insbesondere über die spektakuläre Festnahme des Täters und den Prozess sei damals berichtet worden. Der vorliegende Artikel betreffe ein zeitgeschichtliches Ereignis. Solche Straftaten begründeten ein Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Wer den Rechtsfrieden breche, müsse sich nicht nur dem Strafrecht beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde. Es gehe hier nicht um Kleinkriminalität. Zudem führten die Besonderheiten des Täters und die Umstände der Tatbegehung zu einem überwiegenden berechtigten Interesse der Öffentlichkeit. Der Fall betreffe grenzüberschreitende, gewerbsmäßig organisierte Kriminalität, die nur im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Ermittlern habe aufgedeckt werden können.

Das Ergebnis:

Die Zeitung hat den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex verletzt. Der Verurteilte ist für einen erweiterten Personenkreis durch die Veröffentlichung des vollen Namens, des Alters, des Wohnortes und seines Berufes sowie durch das beigestellte Foto eindeutig identifizierbar. Das begangene Delikt betrifft, unter anderem wegen der hohen Anzahl der gefälschten Geldscheine, zwar die Öffentlichkeit in besonderem Maße. Es handelt sich jedoch nicht um eine derartig schwere und besondere Tat, dass sie ein überwiegendes öffentliches Interesse auch an der Person des Täters erzeugt. Der Schutz der Persönlichkeit überwiegt. Der Presserat spricht eine Missbilligung aus.

Der Kodex:

Ziffer 8 - Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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