Die Psyche des Betroffenen
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 03/2025
Der Fall
Eine Tageszeitung informiert Leserinnen und Leser über die Schließung eines Obst- und Gemüseladens. Der Vater des Inhabers habe der Zeitung gesagt, sein Sohn könne aus gesundheitlichen Gründen das Geschäft nicht weiter betreiben. Die Ansprüche der Kunden hätten ihm schwer zugesetzt, und er habe ein schwerwiegendes psychisches Problem. Die Zeitung teilt weiter mit, dass der Inhaber selbst nicht erreichbar gewesen sei. Nach Ansicht einer Leserin gehört die gesundheitliche und psychische Verfassung des Ladeninhabers zu seiner Privatsphäre. Sie kritisiert gegenüber dem Presserat, dass ohne Zustimmung des Betroffenen nicht über seinen Zustand berichtet werden dürfe.
Die Redaktion
Der Chefredakteur führt aus, die Redaktion habe schon über die Übernahme des Traditionsgeschäftes berichtet. Deswegen sei die aktuelle Entwicklung für die Leserschaft von Interesse. Der Autor des Beitrages habe versucht, den Betreiber persönlich zu erreichen. Als dies nicht gelungen sei, habe er dessen Vater kontaktiert. Dieser habe im Zusammenhang mit den Gründen für die Schließung von einem „schwerwiegenden psychischen Problem“ gesprochen. Unter anderem habe das frühe Aufstehen der Gesundheit seines Sohnes zugesetzt. Der Sohn befinde sich allerdings nicht in ärztlicher Behandlung. Im Übrigen hätten sich weder der Vater noch der Sohn nach der Veröffentlichung gemeldet und diese kritisiert. Deshalb könne er auch keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen.
Die Entscheidung
Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Veröffentlichung eine Verletzung des Schutzes der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex und verhängt eine Missbilligung. Unter presseethischen Gesichtspunkten hätte die Redaktion den Ladeninhaber kontaktieren und fragen müssen, ob er mit den Ausführungen seines Vaters zu seinem Gesundheitszustand einverstanden ist. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein deutlicher Verstoß gegen Richtlinie 8.6 Pressekodex vor, nach der Erkrankungen zur Privatsphäre gehören und in der Regel über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden soll.
Der Kodex
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. (...)
Richtlinie 8.6 – Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.
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