Ein Leserbrief, der keiner war
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 08/2023
Der Fall
Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Rubrik „Der Leser hat das Wort“ einen Beitrag mit der Überschrift „Klare Absage“, der sich auf einen Artikel mit der Überschrift „Stadtrat lehnt Bürgerbegehren ab“ bezieht. Die Veröffentlichung ist gezeichnet mit Namen und Wohnort des Verfassers. Beschwerdeführer ist der Verfasser des Leserbriefes. Er habe den abgedruckten Text mit eindeutigen Hinweisen und mit Kennzeichnung der Verantwortlichkeit im Namen einer Bürgerinitiative als Pressemitteilung an die Redaktion geschickt. Mit der Veröffentlichung seiner Einsendung als Leserbrief sehe er sich schwer geschädigt.
Die Redaktion
Der Redaktionsleiter teilt mit, die strittige Einsendung sei mit dem Betreff „Leserbrief“ an die Redaktion geschickt worden. Der Einsender habe in der jüngsten Zeit des Öfteren Leserbriefe an die Redaktion geschickt, weshalb eine weitere Zuschrift nicht verwunderlich gewesen sei. Die Redaktion habe sich auf die Angabe im Betreff gestützt und die widersprüchlichen Angaben im Anschreiben nicht wahrgenommen. Die Redaktion teilt mit, es sei aus ihrer Sicht ärgerlich, dass die Pressemitteilung in der falschen Rubrik gelandet sei. Der Beschwerdeführer sei einer der Vertreter der Bürgerinitiative, habe sich der Zeitung gegenüber jedoch vor allem als Leserbrief-Schreiber engagiert. Auch das habe für eine gewisse Verwirrung gesorgt. Die Redaktion habe sich bei der Leserschaft für den Fehler entschuldigt.
Die Entscheidung
Der Beschwerdeausschuss erkennt einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Er spricht eine Missbilligung aus. Die strittige Veröffentlichung ist eindeutig als Leserbrief gekennzeichnet. Die Einsendung des Beschwerdeführers macht hingegen hinreichend deutlich, dass der Text als Pressemitteilung der Bürgerinitiative aufzufassen ist. Lediglich der Betreff lässt abweichend davon auf eine Leserbriefeinsendung schließen. Die Redaktion hätte vor einer Veröffentlichung mit dem Beschwerdeführer ein klärendes Gespräch führen müssen. Das Gremium begrüßt das Bemühen der Redaktion, den Sachverhalt in Form einer Korrekturmeldung richtigzustellen. Allerdings wird der Leserschaft darin lediglich mitgeteilt, dass der falsche Absender genannt wurde, nicht jedoch, dass es sich bei der Einsendung um eine Pressemitteilung handelte und nicht um einen Leserbrief.
Der Kodex
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
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