Eine Frage der Herkunft oder nicht
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 02/20
Ein Verbrechen sorgt im Sommer 2019 bundesweit für Aufsehen: Fünf Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren sollen in Mülheim an der Ruhr eine junge Frau vergewaltigt haben. Ein Jahr zuvor habe es eine ähnliche Gruppenvergewaltigung in der Region gegeben, schreibt eine Regionalzeitung. Beide Male stammten die dringend Tatverdächtigen aus Bulgarien.
Ein Leser beschwert sich daraufhin beim Presserat: Seiner Meinung nach sei die Erwähnung der Nationalität der mutmaßlichen Täter überflüssig. Er sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex, wonach Redaktionen die Herkunft von Tätern in der Regel nicht erwähnen sollen, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.
Heftige Debatten
24 Beschwerden zur Richtlinie 12.1 erreichten den Presserat 2019 nach vorläufigen Zahlen. Gemessen an weit über 2.000 Fällen im Gesamtjahr machten sie – wie jedes Jahr – nur einen kleinen Teil unseres Beschwerdeaufkommens aus. Die Debatte über die Herkunftsnennung in den Medien wird aber oft umso heftiger geführt: Wann ist die Herkunft eines Tatverdächtigen für Leserinnen und Leser relevant? Und wann überwiegt die Gefahr, dass mit der Nennung Vorurteile gegenüber Minderheiten geschürt werden?
Im Fall der jugendlichen Tatverdächtigen aus Bulgarien entschied der Presserat: Es war in Ordnung, dass die Redaktion deren Herkunft nannte, die Beschwerde war unbegründet. Maßgeblich für die Entscheidung des zuständigen Beschwerdeausschusses waren die Leitsätze, die der Presserat vor drei Jahren als Praxis-Leitfaden für Redaktionen herausgegeben hat. Darin heißt es: Wird eine Straftat aus einer größeren Gruppe heraus begangen, von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist, kann dies für ein öffentliches Interesse an deren Nennung sprechen.
Spruchpraxis und öffentliches Interesse
Mit der Präzisierung der Richtlinie 12.1 im Frühjahr 2017 begegnete der Presserat einer in vielen Redaktionen geführten Diskussion über die Herkunftsnennung von Straftätern. Gerade die zugehörigen Leitsätze haben sich als geeigneter Leitfaden für unsere Spruchpraxis erwiesen. Demnach ist neben der Gruppenkriminalität auch die Schwere bzw. Außergewöhnlichkeit eines Verbrechens ein Anhaltspunkt für die Nennung der Nationalität von Tätern oder Verdächtigen. Der Familienvater aus Mosambik, der 2018 seine eigenen Kinder tötete, der Iraner, der auf offener Straße eine Bekannte erstach, oder der Serbe kosovarischer Herkunft, der 2019 eine Frau vor einen einfahrenden Zug stieß: Angesichts der Dimension dieser Verbrechen entschied der Presserat, dass die Nennung der Nationalität der Täter vom öffentlichen Interesse gedeckt war. Oftmals kamen in der Spruchpraxis weitere Faktoren hinzu, die die Erwähnung rechtfertigten: wenn der Flüchtlingsstatus eines Verdächtigen im Gerichtsverfahren eine Rolle spielte oder kulturelle Besonderheiten für die Tat ausschlaggebend waren.
Leserbeschwerden
Genauso häufig wandten sich Leserinnen und Leser aber auch mit begründeten Beschwerden zu diesem Thema an den Presserat. Die Nationalität eines Schwarzfahrers, der im ICE erwischt wurde, lag demnach nicht im öffentlichen Interesse – ebenso wenig wie die Herkunft eines Vaters, der sein Kind in aller Öffentlichkeit schlug. Hier überwog die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung.
Presseethische Verantwortung
Redaktionen begründen die Nennung der Nationalität gegenüber dem Presserat oft damit, dass die Herkunft von Tätern ohnehin schon in Polizeimeldungen oder den sozialen Medien kursiert und man mit umfassender und transparenter Berichterstattung Spekulationen im Netz den Boden entziehen möchte. Unsere Überzeugung ist, dass die unbegründete Erwähnung der Herkunft erst Vorurteile schüren kann. Auch wenn Behörden Informationen über die Zugehörigkeit eines Verdächtigen zu einer Minderheit verbreiten, entbindet dies die Redaktionen nicht von ihrer presseethischen Verantwortung. In einem Bericht über einen Mann, der aus Frust Steine gegen einen fahrenden Zug warf, nannte die Redaktion fünf Mal dessen Herkunft – in der Überschrift, im Teaser, der Bildunterschrift und zweimal im Text. Der Leser, der sich beim Presserat darüber beschwerte, berichtete von rassistischen und fremdenfeindlichen Kommentaren auf der Facebook-Seite der Zeitung zu dem Artikel. Hilfreicher ist es unserer Ansicht nach, die sozialen Medien konstruktiv zu nutzen und Leserinnen und Lesern die redaktionelle Entscheidung für oder gegen die Nennung der Nationalität zu erklären.
Mutmaßungen
Reine Spekulationen über die Herkunft eines Täters sind ebenfalls ein Nährboden für Vorurteile. Auch hierzu hat der Presserat in den vergangenen drei Jahren Beschwerden erhalten. So mutmaßte eine Redaktion in einem Bericht über eine Messerstecherei, ob der Verdächtige aus Syrien oder Afghanistan stamme oder ob dieser vielleicht Araber sei. Die intensive Thematisierung von reinen Vermutungen war für das Verständnis der Tat irrelevant und dazu geeignet, eine diskriminierende Wirkung zu entfalten, urteilte der Presserat.
Fazit
Die Richtlinie 12.1 enthält auch weiterhin kein Verbot, die Zugehörigkeit von Tätern und Verdächtigen zu Minderheiten zu erwähnen. Sie verpflichtet Redaktionen jedoch, in jedem Einzelfall abzuwägen, ob dafür ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt oder die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung überwiegt.
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