Eine Frage der Herkunft
von Edda Eick
Der Fall:
Eine Regionalzeitung berichtet, an einem Bahnhof sei ein Gepäckstück gestohlen worden. Ein 31-jähriger Algerier habe nach Ankunft eines Intercity-Zuges gewartet, bis alle Reisenden ein- oder ausgestiegen seien. Danach sei er selbst in den Zug eingestiegen und habe diesen wenig später mit einem roten Koffer verlassen. Der Mann sei festgenommen worden. Gegen ihn lägen bereits mehrere Anzeigen wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Wohnungseinbruchs vor. Ein Haftbefehl sei erlassen worden. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass die Zeitung gegen den Diskriminierungsschutz in der Richtlinie 12.1 des Pressekodex verstoßen habe. Ohne Sachbezug werde erwähnt, dass der Beschuldigte Algerier sei.
Die Redaktion:
Der Chefredakteur argumentiert, die Zeitung habe über den Hintergrund des Tatverdächtigen berichtet, eben weil ein ausdrücklicher Sachbezug vorgelegen habe. Bei dem Festgenommenen handele es sich laut Bundespolizei um einen Mehrfachtäter. Die Nennung des Hintergrundes sei wichtig, um die Ausstellung des Haftbefehls zu erklären. Die Sicherheitsbehörden hätten auf einer Pressekonferenz auf den Anstieg der Straftaten in der Stadt hingewiesen. Bei den überführten Straftätern handele es sich sehr oft um Flüchtlinge. Vor allem im Umfeld der Aufnahmeeinrichtungen habe sich die Kriminalitätsrate sehr stark erhöht. Am häufigsten komme es zu Kfz-Aufbrüchen und Diebstählen, die sich vor allem afrikanische Tätergruppen zuschulden kommen ließen. Es sei wichtig, dass die Zeitung angesichts der Diskussion über die Kriminalität in der Stadt auf den Hintergrund des Täters hinweise. Die Nennung sei keine Diskriminierung, sondern ein notwendiger Beitrag zur Meinungsbildung in einer Frage, die die Öffentlichkeit stark berühre. Der Täterhintergrund werde in Veröffentlichungen der Polizei regelmäßig genannt. Diesen nicht zu nennen, würde die Zeitung dem Vorwurf der Nachrichtenunterdrückung aussetzen. Damit würde das Ansehen der Presse geschädigt.
Das Ergebnis:
Die Zeitung hat nach Ziffer 12, Richtlinie 12.1, gegen den Pressekodex verstoßen. Der Presserat spricht einen Hinweis aus. Ein Mann, der einen Koffer stiehlt, kann nicht schon deshalb mit seiner Ethnie benannt werden. Auch die Tatsache, dass ein Haftbefehl erlassen wurde, hat nichts mit der Herkunft des Beschuldigten zu tun, sondern mit seinen Taten. Für den Leser entsteht der Eindruck, als habe die Nationalität ursächlich etwas mit dem Kofferdiebstahl zu tun. Die Nennung der Ethnie kann dazu geeignet sein, Vorurteile gegen Menschen aus Algerien zu schüren. Der pauschale Hinweis auf die zunehmende Kriminalität in der Stadt ist nicht ausreichend, um in diesem Fall anders zu entscheiden. Die Veröffentlichung durch die Behörden enthebt die Redaktion nicht einer ethisch verantwortungsvollen Abwägung im Einzelfall. Es steht der Zeitung frei, über die Entwicklung der Kriminalität in bestimmten Stadtteilen zu berichten. Es ist ständige Spruchpraxis des Presserates, dass eine Redaktion einen Sachzusammenhang zwischen Herkunft und Tat im konkreten Einzelfall transparent machen muss. Im vorliegenden Fall des Kofferdiebstahls erschließt sich ein solcher Sachzusammenhang für den Leser nicht.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Autorin
Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon (030) 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de
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