Ein Fall für den Presserat

Erst veröffentlicht, dann distanziert

von

In einem Leserbrief stehen abfällige Äußerungen über Homosexuelle. Die Redaktion druckt den Text, distanziert sich aber später davon. Ein Leser sieht dennoch einen Verstoß gegen den Pressekodex.

Der Fall:

In einer Zeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Die Bürger sollen entscheiden“. Es geht um die bevorstehende Entscheidung über die Homo-Ehe. Der Autor merkt an, dass Prominente sich immer häufiger als schwul outeten und Abgeordnete sich durch Kinderfotos korrumpierten, offenbar eine Anspielung auf den Fall Edathy. Er fragt, ob Leute aus diesen Kreisen die Parlamentarier drängten, eine „abartige Lebensform“ per Gesetz aufzuwerten. Homosexuelle stünden „gewollt nicht zu dieser Gesellschaft“. Zwei Tage nach Erscheinen des Leserbriefes teilt die Redaktion mit, dass sie die Ansichten des Einsenders nicht teile. Sie bedauere, dass sich viele durch die Aussagen verletzt fühlten. Allerdings werde die Zeitung künftig auch dann Leserbriefe veröffentlichen, wenn die darin geäußerten Ansichten nicht jedermanns Geschmack seien. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung der Menschenwürde und eine Diskriminierung. Homosexualität werde vom Verfasser des Leserbriefes als moralisch verwerflich dargestellt. Homosexualität als „abartige Lebensform“ darzustellen, sei diskriminierend. Das gelte auch für die Unterstellung, dass Homosexuelle nicht zur demokratischen Grundordnung stünden.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur der Zeitung nimmt kurz und knapp gegenüber dem Presserat Stellung. Er hält den Leserbrief zwar für polarisierend, aber im Rahmen des Zulässigen. Die Redaktion habe zu der veröffentlichten Einsendung ihren eigenen publizistischen Standpunkt klar definiert und mitgeteilt. Damit sei für die Zeitung der Fall erledigt, argumentiert der Chefredakteur.

Das Ergebnis:

Die Zeitung hat gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verstoßen. Der Presserat spricht eine öffentliche Rüge aus. Die Formulierung, Homosexualität sei eine „abartige Lebensform“, ist eindeutig diskriminierend. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Leserbriefschreiber Homosexuelle durch die Aufzählung diverser Straftaten in die Nähe von Kriminellen rückt. Es genügt nicht, dass sich die Redaktion im Nachhinein vom Inhalt des Briefes distanziert. Sie hätte die kritisierten Passagen gar nicht erst veröffentlichen dürfen. Sie trägt für den Inhalt des Leserbriefes die volle Verantwortung. Die redaktionelle Verantwortung für die veröffentlichten Zusendungen ist Teil der journalistischen Sorgfaltspflicht und in der Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) festgehalten.

Der Kodex:

Ziffer 2 - Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

Ziffer 2, Richtlinie 2.6 – Leserbriefe

Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. (...)

Ziffer 12 – Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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