Falsch informiert
von Ella Wassink
Der Fall:
Ein Lokalpolitiker schreibt einen Leserbrief zur anstehenden Bürgermeisterwahl. Er beschreibt, dass er in dem Dienstzimmer einer Verwaltungsmitarbeiterin zwei Wahlflyer einer Kandidatin gesehen habe. Darin sieht er eine massive Wahlbeeinflussung, da im Rathaus keinerlei Wahlwerbung erlaubt sei. Ein Redakteur habe nach Erhalt des Briefes Kontakt mit ihm aufgenommen und versucht, ihn zur Rücknahme zu bewegen. Dieser Redakteur sei der Ehemann der Verwaltungsmitarbeiterin. Er habe das Ansinnen des Redakteurs abgelehnt. Der Brief wird nicht veröffentlicht. Zeitgleich erscheint ein Artikel in der Zeitung, in dem über eine Beschwerde des Lokalpolitikers über massive Wahlbeeinflussung bei der Wahlleitung berichtet wird. Es heißt, dieser habe kritisiert, dass Flyer einer Kandidatin in einem Amtsraum hingen. Der Beschwerdeführer kritisiert das Verhalten des Redakteurs, der ihn aufgesucht habe, um ihn zur Rücknahme seines Briefes zu bewegen. Bei diesem Verhalten hätten persönliche Interessen eine Rolle gespielt. Zu dem Artikel führt er aus, dass dieser den falschen Eindruck erwecke, als habe er Wahlbeschwerde bei der Wahlleitung eingelegt. Dadurch könne sich der Leser kein korrektes Bild von den Vorgängen machen und werde falsch informiert.
Die Redaktion:
Die Zeitung teilt mit, dass der kritisierte Redakteur nicht als Mitarbeiter der Zeitung, sondern als Privatperson gehandelt habe, als er den Leserbriefschreiber aufsuchte. Die dabei vorgenommene Verquickung von dienstlichen und privaten Interessen habe die Chefredaktion verurteilt und zum Anlass genommen, ihn auf seine Pflichten als Redakteur hinzuweisen. Sie könne es nicht hinnehmen, dass ein Redakteur Kenntnisse, die er bei seiner Tätigkeit für die Zeitung erhalten habe, für private Zwecke verwende. Im Hinblick auf die Nichtveröffentlichung des Leserbriefes lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Redakteur seine Möglichkeiten ausgenutzt habe, die Veröffentlichung zu verhindern, da der Leiter der Lokalredaktion den Abdruck des Briefes alleine aus redaktionellen Motiven abgelehnt habe. Was die Falschaussagen in dem Beitrag angehe, wäre eine Korrektur der unzutreffenden Behauptungen durch die Veröffentlichung des Leserbriefes im vorliegenden Fall sinnvoll gewesen.
Das Ergebnis:
Der Beschwerdeausschuss erkennt in dem Verhalten des Redakteurs eine Verletzung der Präambel des Pressekodex und spricht eine Missbilligung gegen die Zeitung aus, die die presseethische Verantwortung trägt. Der Redakteur hatte durch sein Vorgehen berufliche und private Interessen miteinander verquickt. Eine Einflussnahme des involvierten Redakteurs auf die Nichtveröffentlichung des Leserbriefes erkannte der Beschwerdeausschuss nicht. Hier konnte die Zeitung glaubhaft vermitteln, dass allein publizistische Motive ausschlaggebend waren. Der Beschwerdeausschuss erkannte zudem eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex. Die Zeitung hat in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass der Bericht falsche Darstellungen enthalten habe. In dem zugrunde liegenden Leserbrief war lediglich Kritik daran geäußert worden, dass Wahlflyer in einem Dienstzimmer hingen. Von einer offiziellen Beschwerde bei der Wahlleitung war – anders als berichtet – dort nicht die Rede.
Der Kodex:
Präambel
(...) Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr.
Ziffer 2 - Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
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