Fehler mit Folgen
von Edda Eick
Der Fall:
Im Ruhrgebiet steht ein Bürgerentscheid bevor, bei dem die Bürger über den Weiterbau der Straßenbahnlinie 105 in ihrer Stadt entscheiden sollen. Die Redaktion einer Regionalzeitung berichtet in Print und Online darüber, welche Anwohner profitieren, wenn die Linie verlängert wird. Die Redaktion schreibt, dass sich die Fahrzeiten – laut der örtlichen Verkehrsbetriebe – auf einer beliebten Route um 30 Minuten verkürzen würden. Ein Leser wirft der Redaktion daraufhin vor, nicht sorgfältig zu berichten. Die Aussage über die kürzere Fahrzeit in Höhe von 30 Minuten sei falsch. Dies könne schnell über die elektronische Fahrplanauskunft der Verkehrsbetriebe überprüft werden. Die Redaktion versuche, den Bürgerentscheid zu manipulieren, indem sie einen falschen Sachverhalt behaupte. Der Autor des Beitrages kenne die Situation vor Ort genau und hätte dies erkennen müssen. Er habe zudem öffentlich in der Zeitung eine Pro-Meinung zum Bürgerentscheid eingenommen und sei in der Sache selbst aktiv aufgetreten. Auch in früheren Artikeln sei mit ungenauen Zeitangaben argumentiert worden. Noch am Tag des Erscheinens habe der Leser die Redaktion auf den Fehler hingewiesen, doch nichts sei passiert.
Die Redaktion:
Die Zeitung weist den Vorwurf der Manipulation zurück, räumt jedoch ein, dass die Zeitangabe im Artikel ungenau sei. Die Zeitersparnis von 30 Minuten gehe nicht mit dem Streckenausbau einher. Dies sei ein redaktioneller Fehler, den der Autor des Artikels bedaure. Er könne sich dies rückblickend auch nicht erklären. Möglicherweise habe er Rechercheergebnisse durcheinander gebracht. Dies sei bedauerlich, aber im hektischen Redaktionsalltag nicht immer zu vermeiden. Es sei ihm jedoch nicht ersichtlich, warum dieser Fehler die Leser im Hinblick auf den Bürgerentscheid manipulieren könne.
Die wahlberechtigten Bürger seien ortskundig und würden sich in der Stadt auskennen. Der Fehler würde also schnell „als solcher enttarnt“ und ihm würde keinerlei Bedeutung beigemessen.
Das Ergebnis:
Die Zeitung hat unsorgfältig gearbeitet und die Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Der Redakteur hat zahlreiche Artikel über das Thema verfasst, eine Podiumsdiskussion in der Öffentlichkeit moderiert und drei Kommentare geschrieben. Gerade einem Redakteur, der so in das Thema eingearbeitet war, hätte nach Auffassung des Presserats eine so deutliche Fehlangabe bei einem bedeutenden Aspekt des Themas auffallen müssen. Hier wurde nicht sorgfältig recherchiert. Der Presserat erkennt zudem einen Verstoß gegen Ziffer 3 des Pressekodex. Die Redaktion wurde noch am Tag des Erscheinens auf den Fehler aufmerksam gemacht, eine Richtigstellung erfolgte jedoch nicht. Der Fehler wäre sehr leicht zu überprüfen gewesen und hätte schnell korrigiert werden müssen, sagt der Presserat. Dies vor allem in Anbetracht der Bedeutung, die die Frage der möglichen Zeitersparnis auf die anstehende Entscheidung gehabt haben dürfte. Wenn ein solcher Fehler einem in das Thema eingearbeiteten Redakteur unterlaufe, könne die Redaktion nicht davon ausgehen, dass der Fehler für die Leser offensichtlich sei. Der Presserat spricht eine Missbilligung aus.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Ziffer 3 – Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
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