Ein Fall für den Presserat

Foto im Klassenzimmer

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Ein einem Bericht über eine Schulveranstaltung veröffentlicht eine Zeitung auch ein Foto von zwei Schülern. Die Eltern beschweren sich, der Autor hatte zuvor aber die Lehrerin um Erlaubnis gefragt.

Der Fall:

Über „Saft aus der Schulpresse“ berichtet eine Tageszeitung in ihrem Lokalteil. Dabei geht es um einen sogenannten „Apfeltag“ der Schule, eine Veranstaltung, bei der die Kinder auf einer Streuobstwiese eingesammelte Äpfel weiterverarbeiten. Zu der Berichterstattung gehört auch ein Foto, auf dem zwei Schüler zu sehen sind. Sie werden darüber hinaus auch namentlich genannt und im Text zitiert. Die Eltern eines Schülers beschweren sich beim Presserat. Sie sehen den Persönlichkeitsschutz ihres Kindes verletzt. Als Erziehungsberechtigte seien sie nicht gefragt worden, ob sie mit der Veröffentlichung von Foto und Namen ihrer Kinder einverstanden seien.

Die Redaktion:

Der Autor des Textes hält die Beschwerde für unbegründet. Er habe vorab mit der Lehrerin gesprochen und angekündigt, dass er mit den Kindern darüber reden wolle, wie ihnen der Tag gefallen habe. Er habe auch mitgeteilt, bei dieser Gelegenheit ein Foto machen zu wollen. Die Lehrerin habe dagegen keine Einwände erhoben, tatsächlich sei sie es gewesen, die die beiden Schüler für das Foto und das Gespräch ausgesucht habe, weil das bei den beiden auf jeden Fall in Ordnung gehe. Sie habe dem Foto zugestimmt. Die Eltern der Kinder hätten sich dann am Tag der Veröffentlichung in der Redaktion gemeldet. Man habe sich bei ihnen entschuldigt und die Fotos aus dem Archiv gelöscht. Danach habe die Redaktion Kontakt zur Schulleitung aufgenommen und erst so erfahren, dass eine Genehmigung der Eltern, die Kinder zu fotografieren, nicht vorlag.

Das Ergebnis:

Aus Sicht des Presserats hat die Redaktion nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Zwar sieht er es als erforderlich an, dass bei Fotos in Schulen entsprechende Genehmigungen der Erziehungsberechtigten vorliegen müssen. Ebenso müssen sich die Journalisten vor Ort erkundigen, ob eine solche Genehmigung vorhanden ist – wenn nicht, dann wäre eine identifizierende Berichterstattung, ob mit oder ohne Bild, unzulässig. In diesem Fall ist das jedoch geschehen. Der Autor des Textes hat sich bei der Lehrerin nach einer solchen Genehmigung erkundigt. Auf ihre Auskunft musste er sich verlassen können. Zwar sieht der Pressekodex in Ziffer 8 vor, dass das Privatleben eines Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung zu achten sind und dass laut Richtlinie 8.3 ganz besonders Kinder und Jugendliche in der Regel nicht identifizierbar sein dürfen. Angesichts der Zusicherung der Lehrerin, es liege eine Genehmigung vor, konnte der Autor aber davon ausgehen, dass eine identifizierende Berichterstattung in diesem Fall erlaubt gewesen wäre.

Der Kodex:

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche

Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.

Oliver Schlappat

Autor

Oliver Schlappat ist Referent für Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Presserat.
Telefon 030 – 36 70 07-13
E-Mail: schlappat@presserat.de

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