Gerüchte im Netzwerk
von Edda Eick
Der Fall:
Eine Regionalzeitung berichtet über einen stellvertretenden Kreisvorsitzenden der FDP , der an einer Unterschriftensammlung für die Satirepartei „Die Partei“ teilgenommen hat – gemeinsam mit deren Bundestagskandidatin. Einen Kreisrat der FDP ärgert die Aktion. Er hält den Mann für „untragbar“ und will ihn deshalb aus der FDP ausschließen. Die Zeitung berichtet, dass er auf seiner Facebook-Seite darüber nachdenkt, ob „vielleicht seine ‚freundschaftlichen Verbindungen‘“ zur Kandidatin mehr seien als nur freundschaftlich. Die Zeitung informiert ihre Leser weiter darüber, dass der Ehefrau des stellvertretenden Kreisvorsitzenden diese Mutmaßung überhaupt nicht gefallen habe und sie eine Anzeige wegen Verleumdung einreichen wolle. Der kritisierte FDP -Politiker selbst beschwert sich beim Presserat. Er sieht sich in seiner Ehre verletzt. Der Artikel unterstelle ihm eine außereheliche Affäre. Der Autorin des Artikels sei bekannt gewesen, dass diese Behauptung falsch sei. Er kritisiert, dass er nicht um eine Stellungnahme gebeten wurde – obwohl er sogar regelmäßig per Telefon und E-Mail mit der Redaktion in Kontakt gestanden habe. Aus seiner Sicht schade die Berichterstattung seiner Karriere, der seiner Frau und der der Kandidatin der Satirepartei.
Die Redaktion:
Die Zeitung weist die Vorwürfe zurück und argumentiert mit dem öffentlichen Verhalten des Politikers. Er habe von sich aus an der Wahlwerbungsaktion teilgenommen und sich sowohl gegenüber der Zeitung als auch auf Facebook dazu geäußert. Als stellvertretender Kreisvorsitzender und Bezirkskandidat sei er eine Person der Zeitgeschichte, und ein Bericht über die Aktion mit der Satirepartei sei von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe lediglich die Äußerung eines Parteikollegen auf Facebook zitiert, bei der es um die Beweggründe gehe. Die Zeitung distanziere sich eindeutig von der Aussage, indem sie klarstelle, dass es eine Mutmaßung sei. Der Wahrheitsgehalt müsse nicht erforscht werden.
Das Ergebnis:
Die Spekulation über die außereheliche Affäre des Parteikollegen geht zu weit. Der Presserat spricht für die Veröffentlichung des Facebook-Kommentars eine Rüge aus. Ein öffentliches Interesse an der Spekulation liegt nicht vor, Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt der Affäre kann die Zeitung nicht vorbringen. Für die Berichterstattung über die parteiinterne Auseinandersetzung um den Auftritt mit der Satirepartei ist dieser persönlich-private Hintergrund aus Sicht des Presserats unerheblich. Die Verbreitung derartiger Gerüchte aus der Intimsphäre ist unangemessen und verletzt die Ehre (Ziffer 9) des stellvertretenden Kreisvorsitzenden, seiner Ehefrau und die der Politikerin, mit der er in Verbindung gebracht wird. Zudem hat die Zeitung die journalistische Sorgfaltspflicht (Ziffer 2) verletzt, indem sie ein Gerücht ohne Gegenrecherche beim Betroffenen wiedergibt.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Ziffer 9 – Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
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