Gewalt unter Minderjährigen
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 07/2023
Der Fall
„13-Jährige treten 14-Jährige auf Bahnsteig krankenhausreif“ – unter dieser Überschrift zeigt ein Nachrichtenmagazin online Ausschnitte aus einem Handyvideo, in dem Jugendliche auf ein am Boden liegendes Mädchen eintreten. Umstehende hätten das Geschehen auch noch gefilmt, heißt es in dem Beitrag. Die Gesichter des Opfers und seiner Angreiferinnen sind nicht zu sehen. Die Redaktion zeigt am Ende des Videos zwei Standbilder der Szene. Eine Person kritisiert gegenüber dem Presserat, der Beitrag zeige eine wehrlose, möglicherweise bewusstlose Minderjährige. Sie sei durch die Täterinnen schwer verletzt worden. Der Vorgang sei von Umstehenden aufgenommen worden, die nicht eingegriffen hätten. Es handele sich dabei vermutlich um Mittäter, zumindest aber Gaffer.
Die Redaktion
Der Chefredakteur des Magazins teilt mit, der Fall habe bundesweit Schlagzeilen gemacht, nachdem ein Video des Vorgangs verbreitet worden sei. Die Redaktion sei sich ihrer besonderen Verantwortung in derartigen Fällen durchaus bewusst. Der Chefredakteur betont, dass weder Täterinnen noch deren Opfer auch nur ansatzweise zu identifizieren seien.
Das Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Er spricht eine öffentliche Rüge aus. Vor allem kritisiert das Gremium, dass das Mädchen durch die Veröffentlichung der Gewaltszenen erneut zum Opfer gemacht worden sei. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich sowohl bei dem Opfer als auch bei den Täterinnen um Minderjährige handelt, die nach dem Pressekodex besonderem Schutz unterliegen. Die Redaktion zeigt einen körperlich leidenden Menschen in einer Weise, die über das öffentliche Interesse der Leserschaft hinausgeht.
Der Kodex
Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
Richtlinie 11.1 – Unangemessene Darstellung
Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Bei der Platzierung bildlicher Darstellungen (...) beachtet die Presse die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche.
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