Presserat

Haus eines Mordopfers gezeigt

von

aus drehscheibe 03/19

Der Fall:

Eine Regionalzeitung schreibt darüber, dass in einem Ort des Verbreitungsgebietes die Leiche einer Frau gefunden worden sei. Die Redaktion veröffentlicht ein Foto des Hauses, in dem die Leiche lag. Sie nennt auch die Straße, in der das Haus steht. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass sowohl die Tote als der unter Tatverdacht stehende Lebensgefährte durch die Angaben identifizierbar seien.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur teilt mit, dass seine Zeitung schon zwei Tage vor dem Erscheinen des kritisierten Berichts online über den Fall berichtet habe. Dabei sei die Straße, in der der Tatort liege, nicht genannt worden. Dann habe sich die Voraussetzung für die Berichterstattung geändert: Einsatzfahrzeuge von Polizei und Rettungskräften hätten sich in der Straße aufgehalten, die Anwohner hätten ohnehin gewusst, wo die Tat geschehen sei, argumentiert die Redaktion. Auch in den sozialen Netzwerken habe die Nachricht von der Gewalttat schnell die Runde gemacht. Deshalb habe die Redaktion in der Folgeberichterstattung den Namen der Straße genannt. Ihn weiter zu verschweigen, hätte den Ruf der Zeitung, fundiert und faktengetreu über die Region zu berichten, unterminiert und den Gerüchten über den Ort des Geschehens Vorschub geleistet. Der gewaltsame Tod der Frau sei ein in dieser ländlichen Region ungewöhnlich schweres Verbrechen gewesen.
Die Berichterstattung sei deshalb auch in der vorliegenden Form vom öffentlichen Interesse gerechtfertigt gewesen.

Das Ergebnis:

Da die Zeitung Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) verletzt hat, spricht der Beschwerdeausschuss einen Hinweis aus. Durch die Nennung der Straße und das Foto des Hauses werden sowohl das Opfer als auch der mutmaßliche
Täter für einen bestimmten Personenkreis identifizierbar. Ein öffentliches Interesse, das diese Identifizierbarkeit rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Somit liegt ein Verstoß gegen die Richtlinien 8.1 (Kriminalberichterstattung) und 8.2 (Opferschutz) des Pressekodex vor – unabhängig davon, was in den sozialen Netzwerken verbreitet wurde.

Der Kodex:

Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung

Die Presse veröffentlicht Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des
Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.

Richtlinie 8.2 – Opferschutz

Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können
veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

 

Vivian Upmann

Autorin

Sonja Volkmann-Schluck ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.

E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de

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