In doppelter Funktion
von drehscheibe-Redaktion
aus drehscheibe 11/18
Der Fall:
Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online häufig Berichte mit zwei unterschiedlichen Kürzeln ein und derselben Agentur. Dazu erreicht den Presserat eine Beschwerde eines Lesers. Er kritisiert, dass die Agentur das Presseorgan einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung sei. Der Agenturinhaber begleite den Bürgermeister zu Terminen als Fotograf und übernehme bei öffentlichen Anlässen moderierend die Aufgabe eines Pressesprechers. Seine Agentur kommuniziere zudem sämtliche Veröffentlichungen der Stadt, auf deren Homepage sowie im Amtsblatt bzw. Bürgerbrief. Gleichzeitig schreibe die Agentur unter einem zweiten Kürzel regelmäßig redaktionelle Texte für die beiden großen regionalen Tageszeitungen und Anzeigenblätter.
Die Redaktion:
Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit: Die Konstruktion, dass sich gerade kleinere Kommunen aus Kostengründen statt eines eigenen Pressesprechers einer Agentur bedienen, sei keineswegs so unüblich wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Es sei richtig, dass die großen regionalen Tageszeitungen Berichte der Agentur veröffentlichen und diese korrekt mit den entsprechenden Kürzeln kennzeichnen. Die Redaktionsleitung vermag nicht zu erkennen, inwieweit dieses Vorgehen gegen presseethische Grundsätze verstoße.
Das Ergebnis:
Der Beschwerdeausschuss erkennt in dieser Art der Veröffentlichungen eine schwere Verletzung des in Ziffer 1 des Pressekodex geschützten Grundsatzes der Wahrhaftigkeit und der in Ziffer 6 des Pressekodex festgeschriebenen Trennung von Tätigkeiten. Es handelt sich bei dieser Praxis um eine schwerwiegende Irreführung der Leser, die geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Presse infrage zu stellen. Die Redaktion muss gewährleisten, dass den Lesern jederzeit deutlich wird, in welcher Funktion die Agentur im jeweiligen Artikel auftritt – ob als Agentur der Stadt oder als Verfasser von redaktionellen Texten. Dieser Forderung der Richtlinie 6.1 des Pressekodex wird die Redaktion nicht gerecht. Wenn die Zeitung von der Agentur erstellte Pressemitteilungen der Stadt ebenfalls unter dem Namen der Agentur veröffentlicht, liegt zudem ein gravierender Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Pressemitteillungen nach Richtlinie 1.3 des Kodex vor
Der Kodex:
Ziffer 1 - Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Richtlinie 1.3 – Pressemitteilungen
Pressemitteilungen müssen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden.
Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen
Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen, aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
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