Ein Fall für den Presserat

Irrtümlich verraten

von

Der Fall:

„Nahverkehr geht an den Bedürfnissen vorbei“ – so lautet die Überschrift eines Leserbriefes, der in einer Regionalzeitung erscheint. Der Leserbrief ist mit dem Namen des Einsenders unterzeichnet. Auch der Stadtteil, in dem der Verfasser wohnt, wird am Ende genannt. Der Mann beschwert sich beim Presserat und kritisiert die Nennung seines Namens. Er habe den Brief über ein Kontaktformular der Zeitung im Internet abgesandt und am Ende seiner Anmerkungen um anonyme Veröffentlichung gebeten. Im Übrigen sei sein Brief sinnentstellend wiedergegeben worden.

Die Redaktion:

Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion grundsätzlich keine anonymen Leserbriefe veröffentliche. Sie habe sich jedoch bei dem Einsender entschuldigt, dass seine Zuschrift mit Namensnennung veröffentlicht wurde. Zwar habe er in der Internetmaske mit einem Klick in das entsprechende Feld einer Veröffentlichung zugestimmt. Im Brief habe sich jedoch der Hinweis mit dem Wunsch nach anonymem Abdruck befunden. Diesen Hinweis habe der bearbeitende Redakteur offensichtlich übersehen. Selbstverständlich hätte der Brief – so der Chefredakteur – nicht mit Namensnennung erscheinen dürfen. Die Redaktion hat nun Vorkehrungen getroffen, solche Vorfälle in Zukunft auszuschließen. Alle Redakteure sind nochmals darauf hingewiesen worden, besonders auf Vermerke zu achten, die gegen eine Veröffentlichung sprechen.

Das Ergebnis:

Die Zeitung hat gegen Ziffer 2 des Pressekodex und den dort geregelten Umgang mit Leserbriefen verstoßen. Wie die Chefredaktion selbst einräumt, hätte der Brief nicht mit dem Namen des Verfassers erscheinen dürfen. Dieser hatte am Ende seiner Einsendung ausdrücklich darum gebeten, seinen Leserbrief anonym zu veröffentlichen. Aufgrund dieses Hinweises hätte die Redaktion mit dem Einsender Kontakt aufnehmen und ihn fragen müssen, ob er mit der Nennung seines Namens einverstanden ist. Eine sinnentstellende Wiedergabe – wie vom Einsender beklagt – ist nicht festzustellen, sagt der Presserat. Zwar ist der Brief gekürzt worden, doch bleibt das Kernanliegen des Lesers in vollem Umfang erhalten. Die Beschwerde ist daher begründet, doch verzichtet der Presserat auf eine Maßnahme, weil die Redaktion ihren Fehler eingeräumt und sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigt hat.

Der Kodex:

Ziffer 2, Richtlinie 2.6  –  Leserbriefe

  1. Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.
  2. Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.
  3. Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.
  4. Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.
  5. Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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