Jahre danach abgebildet
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 12/18
Der Fall:
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online ein aktuelles Foto von Dieter Degowski, einem der beiden Geiselnehmer von Gladbeck. Degowski ist mittlerweile aus der Haft entlassen worden und sitzt auf dem Foto auf einer Parkbank. „Es ist eine Schande, dass Degowski frei rumläuft“, titelt die Zeitung. Auch der zweite Täter, Hans-Jürgen Rösner, der sich nach wie vor im Gefängnis befindet, ist in der Printausgabe zu sehen. Online zeigt die Zeitung zudem ein Bild des von Degowski ermordeten und blutbefleckten 15-jährigen Emanuele de Giorgi. Mehrere Leser wenden sich daraufhin an den Presserat. Die meisten kritisieren die unverpixelte Wiedergabe des Degowski-Fotos. Dies widerspreche dem Resozialisierungsgedanken. Auch seine Beschreibung als „dümmlich aussehend“ wird von einigen Beschwerdeführern kritisiert. Ein Leser stört sich zudem an der Veröffentlichung des Rösner-Fotos im Hinblick auf eine mögliche Resozialisierung. Zwei Beschwerdeführer sehen in dem Bild von Emanuele de Giorgi eine Verletzung des Opferschutzes.
Die Redaktion:
Der Chefredakteur begründet die Veröffentlichung so: Wer einem Kind ins Gesicht schieße, müsse es aushalten, bis zum Ende seines Lebens identifizierbar für seine Tat die Verantwortung zu tragen.
Das Ergebnis:
Der Beschwerdeausschuss spricht eine öffentliche Rüge aus. Alle drei Veröffentlichungen verletzen den in Ziffer 8 des Pressekodex festgeschriebenen Schutz der Persönlichkeit. Die identifizierende Darstellung des Täters Degowski verstößt gegen die Richtlinie 8.1 Absatz 3. Demnach sollen im Interesse der Resozialisierung Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben, wenn über eine zurückliegende Straftat berichtet wird. Aus diesem Grund kritisiert der Presserat auch die Abbildung des anderen Gladbeck-Täters Rösner. Die Veröffentlichung des Fotos von Emanuele de Giorgi verletzt den Opferschutz nach Richtlinie 8.2: Das Bild des verblutenden Jungen ist 30 Jahre nach seinem Tod nicht mehr durch ein öffentliches Interesse gedeckt.
Der Kodex:
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
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