Kommunalpolitik live
von Oliver Schlappat
Eine Zeitung berichtet über einen heftigen Schlagabtausch auf einer Stadtverordnetenversammlung.
Weil sein Name im Artikel genannt wird, beschwert sich ein Kommunalpolitiker beim Presserat.
Der Fall:
Ärger gibt es auf einer Stadtverordnetenversammlung in einer Kleinstadt: Die Kommunalwahlergebnisse liegen vor, es kommt zu mehreren Einsprüchen dagegen. Die Diskussion wird hitzig, schließlich entwickelt sich ein heftiger Schlagabtausch zwischen dem Bürgermeister und seinen Gegnern. Die Regionalzeitung berichtet ausführlich darüber. Abschließend heißt es in dem Text, der Einspruch eines Stadtverordneten sei für ungültig erklärt worden. Dabei wird dieser namentlich erwähnt. Der Stadtverordnete wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach seiner Auffassung hätte die Zeitung ihn zum Sachverhalt befragen müssen, sie habe daher die Sorgfaltspflicht verletzt. Außerdem sei er mit der Nennung seines Namens nicht einverstanden.
Die Redaktion:
Der Redaktionsleiter erklärt in seiner Stellungnahme, er könne der Beschwerde in keinem Punkt folgen. Der Beschwerdeführer sei in der Stadtverordnetenversammlung bei seinem Einspruch gegen die Kommunalwahl öffentlich aufgetreten. Das Gremium tage öffentlich. Der Redakteur habe aus der Begründung der Ablehnung des Einspruchs zitiert und stelle keine weitergehenden Behauptungen auf.
Das Ergebnis:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zeitung hat aus einer öffentlichen Stadtverordnetenversammlung berichtet. An Berichten über die politische Willensbildung in den gewählten Volksvertretungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Nach Ziffer 8 des Pressekodex achtet die Presse zwar das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Wenn sein Verhalten von öffentlichem Interesse ist, kann es jedoch in der Presse erörtert werden. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Stadtverordneten, zumal er öffentlich aufgetreten ist. Ein Verstoß gegen das Gebot zur Sorgfalt gemäß Ziffer 2 des Pressekodex liegt nicht vor. Die Redaktion hätte den Stadtverordneten zum Sachverhalt nicht befragen müssen, denn die Gründe für seinen Einspruch waren in der Sitzung erläutert und im Bericht aufgegriffen worden.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Veröffentlicht am
Kommentare
Einen Kommentar schreiben