Ein Fall für den Presserat

Krankheit abbilden

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Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Foto von einem Treffen demenzkranker Menschen. Der Ehemann einer abgebildeten Frau sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.

Der Fall:

„Pflegenden Angehörigen eine Auszeit ermöglichen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Gruppe von Demenzkranken. Das Treffen wurde vom Paritätischen Dienst organisiert. Zum Artikel veröffentlicht die Redaktion ein Foto, auf dem fünf Personen zu sehen sind. Eine davon ist die an Demenz erkrankte Frau eines Lesers. Dieser wendet sich sofort an den Presserat. Er kritisiert eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte seiner Frau. Sie sei eindeutig erkennbar. Erkrankungen gehörten jedoch zur Privatsphäre und nicht in die Öffentlichkeit. Als Bevollmächtigter habe er der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Auch sei die Gruppenleiterin des Treffens seiner Auffassung nach nicht befugt, über eine mögliche Veröffentlichung zu entscheiden.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur argumentiert dagegen. Redakteur und Fotograf seien davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung des Fotos in Ordnung gehe. Der Fotograf habe der Gruppenleiterin des Paritätischen Dienstes das Bild auf dem Display seiner Kamera gezeigt. Sie sei einverstanden gewesen, räume aber im Nachhinein ein, dass sie auf dem kleinen Bild die Frau des Lesers nicht erkannt habe. Der Chefredakteur erläutert weiter: Die Redaktion sei mit dem Ziel der Berichterstattung eingeladen worden. Deshalb habe sie nach der Zustimmung der Mitarbeiterin davon ausgehen können, dass das Foto veröffentlicht werden könne, ohne dass Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Unabhängig davon habe die Redaktion das Foto von der Homepage gelöscht und sich bei dem Ehepaar entschuldigt.

Das Ergebnis:

Die an Demenz erkrankte Frau ist auf dem Foto identifizierbar. Das verletzt den Schutz ihrer Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex. Der  Presserat spricht eine Missbilligung aus. Es genügt nicht, dass die Mitarbeiterin des Paritätischen Dienstes den Abdruck genehmigt hat. Die Zeitung ist in der Pflicht, bei dem Angehörigen nachzufragen, in diesem Fall beim bevollmächtigten Ehemann. Dies ist insbesondere der Fall im Hinblick auf Richtlinie 8.6 des Pressekodex. Darin ist der Umgang der Medien mit Erkrankungen geregelt, die in der Regel in die Privatsphäre fallen.

Der Kodex:

Ziffer 8 - Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Richtlinie 8.6 – Erkrankungen

Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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