Leserbrief weitergeleitet
von Edda Eick
Der Fall:
Die Online-Ausgabe einer Zeitung berichtet unter der Überschrift „Präsident empört über Streifenbeamten“ über den Leserbrief eines Polizisten an die Redaktion. Diese veröffentlicht den Brief auszugsweise, nennt den Namen des Einsenders, ohne jedoch mitzuteilen, dass der Verfasser Polizeibeamter ist. Der Leserbrief enthält drastische und zum Teil fremdenfeindliche Äußerungen. Die Online-Redaktion leitet die original E-Mail, in der der Name des Beamten samt seiner Funktion steht, an die Lokalredaktion weiter. Diese recherchiert im Polizeipräsidium und gibt den Brief an den Chef des Einsenders weiter. Die Zeitung berichtet, dass der Brief dort für Fassungslosigkeit gesorgt habe, weil er ein schlechtes Licht auf die örtliche Polizei werfe. Dem Leserbriefschreiber drohen straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen. Für eine Stellungnahme sei der Beamte nicht zu erreichen gewesen, teilt die Zeitung abschließend mit. Mehrere Leser kritisieren, dass die Lokalredaktion den Leserbrief weitergeleitet hat. Damit sei das Vertrauensverhältnis zwischen Redaktion und Lesern verletzt worden. Der Beamte werde dadurch „angeschwärzt“ und als fremdenfeindlich diffamiert.
Die Redaktion:
Der stellvertretende Chefredakteur gesteht zwar ein, dass die Redaktion gegen den Pressekodex verstoßen habe. Er argumentiert aber weiter: Wenn sich ein Polizeibeamter fremdenfeindlich äußere und in seiner ursprünglichen E-Mail seinen Namen und seine Funktion angebe, sei die Redaktion verpflichtet, den Vorgang redaktionell aufzuarbeiten. Der Einsender habe durch die Nennung seiner Daten sein Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben. Ihm sei bewusst gewesen, dass er für die Leser und auch seinen Chef identifizierbar sei. Hätte die Leserbriefredaktion den Brief, wie vom Einsender beabsichtigt, in voller Länge veröffentlicht, hätte die Lokalredaktion dem Polizeipräsidium bei ihrer Recherche ohne Weiteres eine Kopie des Leserbriefteils der Zeitung zukommen lassen können, ohne gegen presseethische Grundsätze zu verstoßen. Der von den Beschwerdeführern kritisierte Effekt wäre der gleiche gewesen.
Das Ergebnis:
Die Zeitung hat gegen die Ziffer 2, Richtlinie 2.6 des Pressekodex verstoßen und erhält eine Missbilligung. Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe des Briefes an den Chef des Beamten verstößt gegen die Regelung, die keine Ausnahme vorsieht. Der Einsender hat durch das Einkopieren seiner Visitenkarte in den Brief nicht in die Weitergabe an den
Polizeipräsidenten eingewilligt. Das Redaktionsgeheimnis ist für die Arbeit der Presse von zentraler Bedeutung. Der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, der Schutz der Informationsbeschaffung und der Vertraulichkeit zwischen den Medien und ihren Informanten sind Voraussetzungen für einen ungehinderten Informationsfluss und die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung.
Der Kodex:
Richtlinie 2.6 – Leserbriefe
(Absatz 5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
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