Maskierte Werbung
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 06/2022
Der Fall:
Eine Fachzeitschrift für Sport-Themen veröffentlicht drei mit dem Hinweis „Advertorial“ gekennzeichnete doppelseitige Anzeigen in redaktioneller Aufmachung. Dabei geht es um Nahrungsergänzungsmittel, einen Laufschuh und einen Reiseveranstalter. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Werbung nicht eindeutig als solche erkennbar sei.
Die Redaktion:
Der Geschäftsführer der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde Stellung. Mit einem Relaunch der Zeitschrift im vergangenen Jahr habe man ein jüngeres, mit der englischen Sprache vertrautes Publikum ansprechen wollen. Dabei sei dem Verlag nicht bewusst gewesen, dass man damit womöglich andere Leser benachteiligen oder gar gegen den Pressekodex verstoßen würde. Für diesen Umstand entschuldige er sich in aller Form. Um nicht weiter gegen den Kodex zu verstoßen, habe er angewiesen, dass die Redaktionen der verschiedenen Magazine des Hauses künftig die deutsche Bezeichnung „Anzeige“ oder „Werbung“ verwenden sollten.
Das Ergebnis:
Der Presserat erkennt in den drei Veröffentlichungen eine Verletzung der in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebenen klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Er spricht einen Hinweis aus. Der zur Kennzeichnung von Anzeigen verwendete Begriff „Advertorial“ ist nach geltender Spruchpraxis des Presserats nicht geeignet, den Lesern zu verdeutlichen, dass es sich bei den Beiträgen nicht um redaktionelle Beiträge, sondern um bezahlte Werbung handelt. Die Anforderungen der Richtlinie 7.1 des Kodex waren daher nicht erfüllt.
Der Kodex:
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
Richtlinie 7.1 – Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.
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