Mit vollem Namen genannt
von Oliver Schlappat
Darf der Name eines Ratsherren, der wegen Betrugs vor Gericht steht, vollständig genannt werden? Der Betroffene beschwert sich, doch der Presserat sieht den Fall anders.
Der Fall:
Eine Lokalzeitung berichtet über eine Gerichtsverhandlung, in der schwere Vorwürfe gegen einen Ratsherren erhoben werden. Er soll sich in 50 Fällen des Betrugs schuldig gemacht haben. Als Versicherungsvertreter soll er Schadensfälle erfunden oder sie zugunsten von Familienangehörigen oder anderen Versicherten umdeklariert haben. Die Zeugenvernehmung laufe noch, der Richter gehe jedoch bereits von weiteren Verhandlungsterminen aus. In dem Text wird der volle Name des Angeklagten genannt. Außerdem wird erwähnt, für welche Partei der Angeklagte im Rat der Stadt sitzt und in welchen Bereichen er sich ehrenamtlich engagiert. Der Ratsherr legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Seine Persönlichkeitsrechte würden verletzt. Es sei unverhältnismäßig, ihn mit vollem Namen zu nennen, zumal der Prozess noch nicht weit fortgeschritten sei. Zumindest hätte sein Name abgekürzt und damit unkenntlich gemacht werden müssen..
Die Redaktion:
Grundsätzlich müssten in der Berichterstattung über persönliche Belange Namensnennungen natürlich unterbleiben, gesteht der zuständige Redaktionsleiter zu. Jedoch gelte dies nicht bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, also auch nicht für Kommunalpolitiker, die politische Ämter bekleiden. Der hier angeklagte Politiker sei über seine Ratstätigkeit hinaus ein wichtiges Mitglied in seiner Partei und in verschiedenen Vereinen und Organisationen. Ferner sei er auch in Ausschüssen vertreten, in denen Finanzen eine wichtige Rolle spielen. Seine Stellung im öffentlichen Leben sei von seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter und seinen Ehrenämtern nicht zu trennen. Die Informationen aus der Gerichtsverhandlung seien insgesamt für die Öffentlichkeit von Bedeutung. Die Redaktion sei somit ihrer Informationspflicht nachgekommen, ohne dabei die Grenze des presseethisch Zulässigen zu überschreiten.
Das Ergebnis:
Der Presserat bewertet die Beschwerde als unbegründet. Gemäß Ziffer 8 des Pressekodex achtet die Presse das Privatleben und die informationelle Selbstbestimmung. Das Verhalten einer Person kann jedoch in der Presse erörtert werden, wenn es von öffentlichem Interesse ist. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen übertreffen – und dies ist hier der Fall. Richtlinie 8.1 des Pressekodex regelt, dass es für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht, wenn zwischen Amt, Mandat oder der gesellschaftlichen Funktion und der zur Last gelegten Tat ein Widerspruch besteht. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene ein Ratsherr und Mitglied in Ausschüssen, in denen Finanzen eine wichtige Rolle spielen. Die Betrugsvorwürfe sind damit nicht vereinbar, daher liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor.
Die Unschuldsvermutung ist darüber hinaus in Berichten über laufende Verfahren gemäß Ziffer 13 besonders zu beachten. Dies ist hier aber der Fall, da der Artikel deutlich zwischen Vorwürfen und erwiesener Schuld trennt und keinen Zweifel daran lässt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Der Kodex:
Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
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