Ein Fall für den Presserat

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Der Fall:

Ein Leser reicht gleich zwölf Beiträge beim Presserat ein. In allen Artikeln berichtet die Zeitung über Straftaten oder Gerichtsverhandlungen in einer süddeutschen Großstadt und nennt die Nationalität des jeweiligen Täters. Einmal oder gleich mehrfach. Ein Beispiel: Die Zeitung titelt „Bewährung für Schiebetüren-Einbrecher“ und schreibt über einen Prozess gegen mehrere Männer wegen einer Einbruchsserie. Der Haupttäter wird als „17-jähriger Spätaussiedler“ beschrieben, der zweite als „Deutsch-Pole“. Ein dritter Angeklagter wird als „Deutschrusse“ bezeichnet, ein vierter wird mit einem „osteuropäischen Migrationshintergrund“ beschrieben. Alle Artikel sind binnen weniger Monate erschienen. Der Leser kritisiert, dass die ethnische Herkunft der Täter ohne zwingenden Grund genannt würden. Dies schüre Vorurteile gegen Minderheiten und verletze die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Darin ist festgehalten, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt werden soll, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.

Die Redaktion:

Die Zeitung hat eine klare Gegenposition. Alle Artikel dokumentierten, dass im Zusammenhang mit den berichteten Straftaten die tatsächlichen oder vermeintlichen Täter aus dem Kreis der Spätaussiedler stammten. Dies zu verschweigen, würde einen gesellschaftlichen Konflikt unter den Teppich kehren und eine „heile Welt“ suggerieren. Es würde zudem der Aufgabe der Presse als Chronist des Zeitgeschehens widersprechen. Es gebe in der Region eine breite und ernsthafte Diskussion darüber, wie groß der Anteil von Ausländern und Zuwanderern an kriminellen Delikten sei. Angesichts dieses öffentlichen Interesses sei es gerechtfertigt, auf die Zugehörigkeit eines Täters hinzuweisen. In keinem der Fälle sei ein Betroffener namentlich genannt worden, sodass keine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex vorliege.

Das Ergebnis:

Die Zeitung verstößt mit den Artikeln gegen den Pressekodex und verletzt die Ziffer 12, Richtlinie 12.1. Der Presserat spricht einen Hinweis aus. Die Zeitung erwähnt in den Beiträgen einmal oder sogar mehrmals die Nationalitäten des jeweiligen Täters. Dadurch werden Vorurteile gegen Minderheiten geschürt. Das sachliche Verständnis der Fälle wäre nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden, wenn die Zeitung die Nationalität nicht genannt hätte. Es ist für den Presserat nachvollziehbar, dass die Redaktion in ihrer Region einen gesellschaftlichen Konflikt sieht (bestimmte Bevölkerungsgruppen und Kriminalität), den sie für ihre Leser transparent machen möchte. Die Redaktion hat jederzeit die Möglichkeit, dies grundsätzlich aufzugreifen und die Hintergründe zu beleuchten. Einzelne Beiträge, in denen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe hervorgehoben wird, können jedoch Vorurteilen Vorschub leisten und sind nicht mit den ethischen Regeln vereinbar.

Der Kodex:

Ziffer 12 – Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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