Sauber durch die Wäsche
von Edda Eick
Der Fall:
Eine Tageszeitung berichtet über die Eröffnung einer neuen Waschstraße. Nach zehn Monaten Umbauzeit ist eine Anlage entstanden, die Innen- und Außenreinigung der Autos in Rekordzeit möglich mache, heißt es im Beitrag. Nach Firmenangaben sei das Verfahren in der Stadt noch einzigartig, was auch am hohen Investitionsaufwand für das Förderband liege. Die Zeitung stellt den Service im Detail vor. Dieser sei nicht nur sehr schnell, sondern mit 25 Euro auch vergleichsweise günstig. Angebote anderer Firmen begännen preislich bei etwa 30 Euro für eine reine Innenwäsche und reichten bis zu 200 Euro für die Innen- und Außenreinigung. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er spricht von Werbung, die nicht als solche erkennbar sei. Die Berichterstattung verletze die Ziffer 7 des Pressekodex.
Die Redaktion:
Die Zeitung rechtfertigt gegenüber dem Presserat die Veröffentlichung mit dem Hinweis auf ein innovatives und bislang einzigartiges neues Reinigungsverfahren. Das betreffende Unternehmen stehe im Bericht zwar im Fokus. Dies habe sich aber im Hinblick auf die Einzigartigkeit des Verfahrens nicht verhindern lassen. Es gehe in dem Bericht aber gerade nicht um die Betreiberfirma, sondern um eine für Autofahrer interessante Leistung, die nur dort zu erhalten sei. Die fachkundige Auto-Redaktion der Zeitung habe das neuartige Reinigungsverfahren für so bemerkenswert befunden, dass sie es für berichtenswert erachtet habe.
Das Ergebnis:
Die Zeitung hat nicht gegen das Trennungsgebot von Werbung und Redaktion nach Ziffer 7 des Pressekodex verstoßen. Die Beschwerde ist unbegründet, entscheidet der Presserat. Bei dem neuen Reinigungsverfahren ist von einem großen öffentlichen Interesse auszugehen. Die Zeitung stellt auch dar, dass die neue Reinigungsmethode im Hinblick auf gängige Unterscheidungsmerkmale, wie Dauer der Reinigung und Preis, vor den Angeboten der Konkurrenz liegt. Das hat sie den Lesern gegenüber transparent gemacht. Damit ist die Berichterstattung unter presseethischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Der Kodex:
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
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