Presserat

Tatverdächtige abgebildet

von

aus drehscheibe 10/2023

Der Fall 

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Polizeieinsatz bei einer Briefträgerin. Diese soll in ihrer Wohnung mehr als 10.000 nicht ausgetragene Briefe, Zeitungen und Post gehortet haben. Mit einem richterlichen Beschluss seien die Fahnder in die Wohnung gegangen. „Die mit T-Shirt und Nachthemd bekleidete Briefträgerin stand traurig und hilflos im Treppenhaus“, heißt es im Text. Mehrere Fotos zeigen die Beamten bei der Begehung des Mietshauses und die Frau mit gepixeltem Gesicht, die im Eingang ihrer Wohnung steht. Die Bildunterschrift lautet: „Während die Beamten die unterschlagene Post aus der Wohnung holten, stand die Frau etwas verloren im Hausflur.“ Eine Leserin kritisiert die Berichterstattung. Sowohl die Frau sei zu erkennen als auch das Wohnhaus. Die seelische Notlage der Frau werde ausgenutzt.

Die Redaktion 

Die Rechtsabteilung teilt mit, die Briefträgerin sei nicht erkennbar, man habe ihr Gesicht anonymisiert. Auf dem einen Foto seien zwei Personen zu sehen – eine von hinten, eine von vorne aufgenommen. Welche der beiden abgebildeten Personen nun die fragliche Briefträgerin sei, bleibe unklar – beide Akteure stünden laut Bildunterschrift „etwas verloren im Hausflur“. Details im Gesicht oder sonstige körperliche Merkmale, anhand derer die Briefträgerin identifiziert werden könnte, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Briefträgerin. Die Öffentlichkeit habe schon aufgrund der Außergewöhnlichkeit des Verhaltens der Briefträgerin ein Recht darauf, zu erfahren, dass die Frau 10.000 Briefe nicht zugestellt habe. Zudem nähmen Briefträger eine öffentliche Aufgabe wahr, für die sie ein besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit genießen würden.

Die Entscheidung 

Die Vertreter des Presserats kommen zu dem Schluss, dass das Foto der Briefträgerin den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Durch die Abbildung des Wohnhauses in Kombination mit dem konkreten Wohnungseingang und der betroffenen Frau im Treppenhaus wird sie für ihr soziales Umfeld identifizierbar. Es spielt dabei keine Rolle, dass das Gesicht der Frau verpixelt ist, da sie alleine durch ihren Körperbau erkennbar ist. Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der ihr zu Last gelegten Tat, jedoch nicht an der Identität der Betroffenen. Die Privatsphäre der abgebildeten Frau wird verletzt.

Der Kodex

Ziffer 8 – Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.

Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung

(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.

(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt.

Autorin

Sonja Volkmann-Schluck ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.



E-Mail: volkmann-schluck@presserat.de

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