Über Vorstrafe berichtet
von Edda Eick
Der Fall:
Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kommunaler Ärztepfusch“ über einen Allgemeinmediziner. Dieser habe sich auf Bitten einer Gemeinde, in der es an medizinischer Grundversorgung mangelte, dort niedergelassen. Im Bericht heißt es, der Mann sei vorbestraft und habe keine kassenärztliche Zulassung. Wegen 899 falscher Abrechnungen, in 26 Fällen kombiniert mit Körperverletzung, sei er zu 34 Monaten Haft verurteilt worden, er habe seine Strafe aber bereits abgesessen. Auch das vierjährige Berufsverbot sei lange abgelaufen. Daraufhin beschwert sich der betroffene Arzt beim Presserat. Aus seinem Führungszeugnis sei die Vorstrafe getilgt. Er dürfe daher nicht mehr als vorbestraft bezeichnet werden. Seine Approbation habe er schon vor Jahren zurückerhalten. Er erscheine im Artikel mehrfach mit vollem Namen. Eine Rehabilitierung und Resozialisierung könne nicht gelingen, wenn Jahre nach der Verurteilung und dem effektiven Verbüßen der Strafe in der Zeitung auf die Vorstrafe hingewiesen werde. Der Artikel sei eine „öffentliche Hinrichtung“.
Die Redaktion:
Der Autor des kritisierten Beitrags nimmt zu den Vorwürfen Stellung. Er habe sämtliche Grundsätze journalistischen Arbeitens eingehalten. In einem Fall wie diesem gehe es darum, Schaden von den Lesern abzuwenden. Daher sei die Art der Berichterstattung vollends gerechtfertigt, wenn nicht sogar zwingend erforderlich. Der Mediziner sei charakterlich offenbar wenig dazu geeignet, als Arzt zu arbeiten, da er sich dabei regelmäßig am Rande der Legalität bewege. Außerdem habe der Arzt in seiner Replik „vergessen“, ein zum Zeitpunkt seiner Beschwerde laufendes Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt zu erwähnen. Dabei sei es um Abrechnungsbetrügereien gegangen, die das Gericht mit acht Monaten Haft ohne Bewährung geahndet habe.
Das Ergebnis:
Der Presserat gelangt zu einer eindeutigen Bewertung. Die identifizierende Berichterstattung muss der Arzt in diesem Fall hinnehmen, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Strafverfahren in Frankfurt wegen einschlägiger weiterer Tatvorwürfe gegen ihn lief. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, das zurückliegende Strafverfahren erneut zu erwähnen. Die Vorgabe des Pressekodex, im Resozialisierungsinteresse nicht erneut identifizierend über ein zurückliegendes Strafverfahren zu berichten, greift hier nicht. Der Presserat kritisiert die Berichterstattung jedoch dahin gehend, dass der Leser über den weiteren Strafprozess von der Zeitung nicht in Kenntnis gesetzt wird. Keine presseethischen Bedenken gibt es gegen die Bezeichnung des Arztes als „vorbestraft“, obwohl die Vorstrafen bereits aus dessen Führungszeugnis getilgt sind. Die Presse ist nicht an juristische Begrifflichkeiten oder die Regeln des Bundeszentralregistergesetzes gebunden, da sie für den Leser unerheblich sind. Die Beschwerde des Arztes ist unbegründet.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung
Wenn erneut über ein zurückliegendes Strafverfahren berichtet wird, sollen im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt umso schwerer, je länger eine Verurteilung zurückliegt.
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