Ungünstige Verbindung
von Edda Eick
Der Fall:
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über eine Uni im Verbreitungsgebiet. Dort ist ein Schweizer Historiker zu einem Vortrag eingeladen. Der Mann wird oft als „Verschwörungstheoretiker“ angesehen. Mehrere örtliche Verbände – darunter unter anderem die Piraten, aber auch SPD, Grüne, Antifa sowie die Jusos – sprechen sich in einem offenen Brief für die Ausladung des umstrittenen Wissenschaftlers aus. Der Mann soll nach Angaben der Zeitung Vorträge vor Rechtspopulisten gehalten haben. Ein Leser der Online-Ausgabe bemängelt, dass eine wichtige Information vorenthalten werde: Der Autor des Beitrages sei Vorstandsmitglied bei den örtlichen Jusos und damit Mitinitiator des offenen Briefes. Der Leser sieht daher die Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) verletzt. Der Autor habe es unterlassen, auf sein politisches Amt hinzuweisen. Der Leser kritisiert auch eine tendenziöse Beschreibung des Wissenschaftlers. Ein neutraler Berichterstatter hätte auch erwähnt, dass der Wissenschaftler in Publikationen wie Le Monde diplomatique, der Basler Zeitung, dem Standard oder der Neuen Zürcher Zeitung Beiträge veröffentlicht habe.
Die Redaktion:
Die Zeitung teilt mit, der Autor des Beitrages sei von einem Mitglied der Piraten kontaktiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nur klar gewesen, dass die Piraten die Ausladung des Wissenschaftlers forderten. Kurz vor der Veröffentlichung habe sich herausgestellt, dass mehrere Gruppen und Parteien – darunter auch die Jusos – hinter der Ausladungsforderung stünden. Aus zeitlichen Gründen sei es nicht mehr möglich gewesen, einen anderen Redakteur mit der Fertigstellung des Beitrages zu betrauen. Die Tatsache, dass der Autor Juso-Mitglied sei, habe also erkennbar keinen Einfluss auf die Berichterstattung gehabt, argumentiert die Zeitung. Im Übrigen sei die Berichterstattung nicht einseitig. Der Artikel sei sorgfältig recherchiert. Über den Historiker werde differenziert berichtet. Auch seine Gegenansicht werde wiedergegeben.
Das Ergebnis:
Der Presserat stellt keine Verquickung von Interessen fest. Die Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten) hätte jedoch geboten, die politische Funktion des Autors als Vorstandsmitglied der Jusos für den Leser transparent zu machen. Die Beschwerde ist daher begründet. Der Presserat verzichtet jedoch auf eine Maßnahme, weil die Berichterstattung selbst aus handwerklichjournalistischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Die im Raum stehenden Vorwürfe in Bezug auf die Veranstaltung werden korrekt dargestellt, alle Beteiligten kommen zu Wort.
Der Kodex:
Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen
Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.
Autorin
Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon (030) 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de
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