Unschuldsvermutung verletzt
von Gastautor
aus drehscheibe 10/19
Der Fall:
Das Paar steht unter Korruptionsverdacht. Die Zeitung nennt die vollen Namen des Paares, veröffentlicht sein Foto und berichtet umfangreich über die in der Anzeige erhobenen Vorwürfe. Der Mediziner habe seine damalige Freundin, eine Ärztin, als Leiterin eines Klinikzentrums eingestellt. Die Redaktion kontaktiert zwar den Klinikleiter, das Telefonat bricht aber wegen einer schlechten Funkverbindung ab und wird nicht fortgesetzt. Die Frau wird gar nicht befragt. Die Staatsanwaltschaft stellt schon wenige Tage nach Eingang der Strafanzeige das Ermittlungsverfahren
mangels Anfangsverdacht ein.
Die Redaktion:
Der Chefredakteur verweist in seiner Stellungnahme lediglich darauf, dass die Redaktion gegenüber der Rechtsanwältin des Paares Unterlassungserklärungen abgegeben habe und der Fall für sie damit erledigt sei.
Das Ergebnis:
Die Zeitung hat die Sorgfaltspflicht und die Unschuldsvermutung verletzt. Der Beschwerdeausschuss spricht eine Rüge aus. Allein aufgrund einer anonymen Strafanzeige berichtet die Redaktion in identifizierender Weise. Die Betroffenen werden damit „an den Pranger gestellt“. Dies stellt eine massive Verletzung presseethischer Grundsätze dar. Zwar wahrt der Artikel formal die Form der Verdachtsberichterstattung, da die Strafanzeige in direkter und indirekter Rede wiedergegeben wird. Allerdings kann dies die Redaktion hier nicht freisprechen, da der Beitrag – bis auf eine kurze Einleitung – ausschließlich den Inhalt der Strafanzeige wiedergibt. Argumente, die die Betroffenen entlasten, finden sich nicht in der Veröffentlichung und wurden auch nicht recherchiert. Erschwerend kommt hinzu, dass die Redaktion den Betroffenen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern. Angesichts der massiven Vorwürfe in identifizierender Form wäre dies zwingend erforderlich gewesen.
Der Kodex:
Ziffer 2 – Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
Ziffer 13 – Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
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