Ein Fall für den Presserat

Brief an die Redaktion

von

Ab wann ist ein Brief eines Lesers ein Leserbrief? Jemand, der sich schriftlich an eine Redaktion gewandt hat, beschwert sich über die Veröffentlichung seines Schreibens.
Von Edda Kremer

Der Fall:

Der Fall Leserbrief oder nicht? Diese Frage muss sich eine Zeitungsredaktion stellen, als sie zwei E-Mails eines aufgebrachten Lesers erhält. Dieser kündigt zunächst via Abonnementsadresse der Zeitung sein Probeabonnement. Er spricht den Chefredakteur an und äußert auch seinen Unmut über den Inhalt der Zeitung. Zwei Stunden später schickt er eine weitere E-Mail, diesmal an eine andere Adresse des Verlages. Auch hier spricht er den Chefredakteur an und kritisiert den Inhalt einer Veröffentlichung. Ein Beitrag über den früheren Außenminister Genscher und seine „Murmelpolitik“ hat ihn geärgert. „Exakt dieser ‚Murmel‘-Genscher hat aber heute Abend gegenüber Diktator Putin etwas zuwege gebracht“, schreibt er und spielt auf die Rolle Genschers bei der Freilassung Michail Chodorkowskis an. Etwa zwei Wochen später erscheint die Mail des Lesers als Leserbrief in der Zeitung. Der Text wurde an einer Stelle gekürzt, und es wurde ein neuer Satz eingefügt: „Chodorkowski ist frei!“ Der Leser beschwert sich beim Presserat über zwei Dinge: Erstens sei seine E-Mail ein persönliches Schreiben an den Chefredakteur gewesen und kein Leserbrief. Zweitens sei ein Satz hinzugefügt worden, der nicht von ihm stamme.

Die Redaktion:

Die Zeitung weist die Kritik des Lesers von sich. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die zweite Mail direkt an den Chefredakteur gerichtet gewesen sei. Es sei eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht worden, einen Leserbrief zu schreiben. Der Leser habe zu einem aktuellen Artikel Stellung genommen. Daher habe man die Zuschrift als Leserbrief werten und veröffentlichen können. Die Redaktion habe dies mit einer sprachlichen Klarstellung getan.

Das Ergebnis:

Der Presserat gibt dem Leser Recht. Die Zeitung hat den Pressekodex verletzt. Sowohl die erste als auch die zweite E-Mail sind in erster Linie als Kündigungen des Abonnements beziehungsweise als eine Begründung hierfür zu sehen. Vor einer Veröffentlichung eines Briefes wäre es daher notwendig gewesen, den Leser zu fragen, ob er damit einverstanden sei. Dass dies nicht geschehen ist, verstößt gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und hier speziell gegen die Leserbrief-Richtlinie im Pressekodex. Das wiegt umso schwerer, als die Redaktion sogar einen ganzen Satz („Chodorkowski ist frei!“) hinzugefügt hat. Dem Autor des Briefes wird eine Aussage zugeschrieben, die nicht von ihm stammt. Auch das ist mit der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar. Der Presserat spricht eine Missbilligung aus.

Der Kodex:

Ziffer 6 Richtlinie 2.6    

(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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