Wo das Spiel läuft
von Sonja Volkmann-Schluck
aus drehscheibe 11/2021
Der Fall
Eine Regionalzeitung kündigt online unter der Überschrift „Champions League: FC Bayern gegen Lokomotive Moskau heute live im TV und Live-Stream“ die Übertragung eines Fußballspiels an. Nach einem sportlichen Vorbericht teilt die Redaktion mit, wer die TV-Rechte der Königsklasse innehat. Um das Spiel live schauen zu können, benötige man ein Abo für einen bestimmten Pay-TV-Anbieter, auf den mit einem werblichen Link verwiesen wird. Tags darauf kündigt die Redaktion das Fußballspiel Borussia Dortmund gegen Zenit St. Petersburg an. Sie weist darauf hin, dass man in diesem Fall einen anderen Anbieter benötigt. Auch hier gibt die Redaktion an, auf welchem Weg man ein entsprechendes Abo abschließen kann. Ein Leser sieht einen Fall von Schleichwerbung für die jeweiligen Pay-TV-Sender.
Die Redaktion
Der Chefredakteur trägt vor, der Artikel informiere über die Möglichkeiten, ein Champions-League-Spiel im Fernsehen zu sehen. Diese Art von Service sei bei der Leserschaft stark nachgefragt und habe noch an Relevanz gewonnen, seit TV-Übertragungen von Top-Spielen auf unterschiedlichen Wegen und auf wechselnden Sendern erfolgten. Es gehe hier nicht um Werbung für TV-Anbieter, sondern um einen bewährten Service für die Leserschaft. Wären die Spiele im Free-TV übertragen worden, hätte die Redaktion auch kostenfreie Angebote genannt.
Das Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss erkennt keinen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebene Gebot zur strikten Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gremium folgt in seiner Bewertung weitgehend der Argumentation der Zeitung: An den unternehmensbezogenen Informationen dürfte ein ausreichendes öffentliches Interesse bestehen. Die Grenze zur Schleichwerbung wird damit nicht überschritten.
Kodex
Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
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