Ein Fall für den Presserat

Zeuge mit Doppelrolle

von

Der Fall:

Brisanter Fall im Rathaus: Die Staatsanwaltschaft leitet gegen den Bürgermeister einer Gemeinde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue ein. Die Lokalzeitung berichtet über den Fall und nennt den Namen des Anzeigenerstatters. Es ist der Betreiber eines Blogs. In dem Blog, das sich mit dem lokalpolitischen Geschehen in der Gemeinde beschäftigt, wird die Anzeige auch erwähnt, aber nicht, dass der Betreiber des Blogs sie selbst gestellt hat. Dieser wendet sich an den Presserat. Er ist der Ansicht, die Berichterstattung der Zeitung verstoße gegen seine persönlichen Schutzinteressen. In dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei er Zeuge. Namen von Zeugen dürften nach Ziffer 8 des Pressekodex nicht genannt werden. Nachdem im Artikel sein voller Name genannt worden sei, hätten ihn Leute am Telefon und auf der Straße beschimpft und angepöbelt. Die Nennung seines Namens in der Zeitung habe eine Prangerwirkung entfaltet.

Die Redaktion:

Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass durch den Artikel der Pressekodex nicht verletzt worden sei. Es gehe um einen schon länger schwelenden lokalpolitischen Konflikt. Ein der Gemeinde gehörendes Grundstück soll an die Ehefrau des Bürgermeisters verkauft worden sein. Das habe der Blog-Betreiber zum Anlass genommen, gegen den Bürgermeister Anzeige zu erstatten. Bereits dieser Umstand habe einen eigenen Nachrichtenwert, der die Namensnennung rechtfertige. Darüber hinaus werde klar, dass der Mann kein unbeteiligter Zeuge sei, sondern selbst tendenziös auf seinem Blog über die Vorgänge berichte, ohne seine Rolle nach außen deutlich zu machen. Dass der durch den Bericht in ein anderes  Licht Gerückte sich ertappt fühle und eine Prangerwirkung empfinde, liege in der Natur der Sache, sei aber nicht relevant.

Das Ergebnis:

Die Berichterstattung verstößt nicht gegen den Pressekodex. Der Presserat erklärt die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer ist in dem Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister zwar Zeuge. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, sind bei Zeugen Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig. In diesem Fall spielt der Anzeigenerstatter jedoch eine Doppelrolle: Er ist auch Betreiber eines Blogs, in dem er sich insbesondere mit lokalpolitischen Themen beschäftigt. Die Strafanzeige, mit der das Verfahren gegen den Bürgermeister ins Rollen kam, hat er selbst gestellt. Über die Einleitung des Verfahrens hat er auf seinem Blog berichtet, dabei hat er aber nicht auf seine Rolle als Anzeigenerstatter hingewiesen. Da er seine Rolle als Zeuge durch die Anzeige selbst herbeigeführt hat, kann er sich nicht wie andere Zeugen, die ohne eigenes Zutun zu einer Gerichtsverhandlung geladen werden, auf die entsprechende Passage im Pressekodex berufen. Das öffentliche Interesse, das durch die Aktivitäten des Blog-Betreibers entstanden ist, überwiegt sein schutzwürdiges Interesse, anonym zu bleiben. Die identifizierende Berichterstattung ist daher presseethisch nicht zu beanstanden.

Der Kodex:

Ziffer 8  –  Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

Richtlinie 8.1.4

Über Personen, die an der Rechtspflege beteiligt sind, wie z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige, darf in der Regel identifizierend berichtet werden, wenn sie ihre Funktion ausüben. Bei Zeugen sind Namensnennung und Fotoveröffentlichung in der Regel unzulässig.

Edda Eick

Autorin

Edda Eick ist Journalistin und Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.
Telefon 030 – 36 70 07-0
E-Mail: eick@presserat.de

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