Zu laut für den Amtsleiter
von Edda Eick
Der Fall:
Eine Regionalzeitung schreibt mehrere Beiträge über einen Konflikt zwischen einem Jugendzentrum und einem Nachbarn. Grund hierfür ist vor allem die Lautstärke, die von dem Treff für junge Leute ausgeht. Bei dem Nachbarn handelt es sich um den Leiter des Veterinäramtes der Region, der in zwei Beiträgen namentlich erwähnt wird, denn er hatte Klage beim Landgericht eingereicht. Das Gericht ordnete ein schalltechnisches Gutachten an, in der Folge machte das Landratsamt das Jugendzentrum zu. Der betroffene Leiter des Veterinäramtes selbst beschwert sich beim Presserat. Er kritisiert, dass die Redaktion ihn namentlich erwähne, obwohl er in dem Konflikt ausschließlich als Privatperson auftrete. Rechtsstreit und behördliche Funktion hätten nichts miteinander zu tun. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt.
Die Redaktion:
Die Redaktion hält dagegen. Die Beschwerde sei unbegründet. Die berufliche Tätigkeit des Nachbarn sei sehr wohl von Interesse für die Leser. Das Veterinäramt sei schließlich dem Landratsamt angegliedert. Und dieses habe zum Zeitpunkt des Konfliktes über eine wichtige Baugenehmigung der Stadt entscheiden müssen, die vorsah, das Jugendzentrum umzubauen. Der Bauantrag sei schließlich abgelehnt worden. Es bestehe der Verdacht, dass das Landratsamt den prominenten „Nachbarn“ habe unterstützen wollen. Zudem habe er eine wichtige Stellung in der Öffentlichkeit. In der Abwägung mit seinen Persönlichkeitsrechten habe das öffentliche Interesse an der Berichterstattung deshalb Vorrang gehabt.
Das Ergebnis:
Der Presserat gibt der Regionalzeitung Recht. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Nachbar ist als Leiter des Veterinäramtes ein wichtiger Amtsträger in der Region. Dadurch steht er in einem besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit. Auch wenn es hier um eine private Streitigkeit geht, durfte die Zeitung seinen Namen nennen. Hierfür spricht die Vorgeschichte der Berichterstattung: Das Landratsamt, bei dem der Amtsleiter tätig ist, nimmt eine wesentliche Rolle bei der Schließung des Jugendamtes ein. Eine Befangenheit der Behörde war für die Zeitung nicht auszuschließen. Es gehört zur publizistischen Rolle der Presse, einen solchen Vorgang kritisch zu begleiten. Deshalb entscheidet der Presserat: Das öffentliche Interesse am privaten Verhalten des Amtsleiters überwiegt gegenüber dem berechtigen Schutz seiner Privatsphäre. Die Zeitung hat die Ziffer 8 des Pressekodex nicht verletzt.
Der Kodex:
Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
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