Abbildungen aus der Sozialsphäre
von Anke Wilhelm
Die Abbildung einer Person ist in Ausnahmefällen ohne deren Einwilligung zulässig, wenn es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Dies setzt aber voraus, dass berechtigte Interessen des Abgebildeten der Abbildung nicht entgegenstehen. Von daher ist für jede Abbildung eine konkrete Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vorzunehmen.
Dabei ist für die Pressefreiheit maßgeblich, ob es sich um eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung handelt, an der ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Auf Seiten der Persönlichkeitsrechte ist zu berücksichtigen, wie stark diese durch die Abbildung beeinträchtigt werden. Handelt es sich um eine Abbildung aus der Privat- oder gar Intimsphäre, liegt ein schwerwiegender Eingriff vor, der regelmäßig unzulässig ist. Abbildungen aus der Sozialsphäre der jeweiligen Person sind dagegen regelmäßig erlaubt.
Am 9. Februar 2017 erließ das Bundesverfassungsgericht drei Entscheidungen, die sich mit einer solchen Abwägung der Grundrechte beschäftigten. Gegenstand waren jeweils Unterlassungsurteile des Landgerichts Köln, bestätigt durch das Oberlandesgericht.
Kläger war ein bekannter Wettermoderator, gegen den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Vergewaltigung anhängig war. Der Moderator ging gegen die Veröffentlichung von Lichtbildern im Zusammenhang mit Wortberichten über das Strafverfahren vor, die ihn in Alltagssituationen zeigten. Eine Aufnahme zeigte ihn auf öffentlicher Straße auf dem Weg zu seiner Verteidigerin, die beiden anderen im Innenhof der Kanzlei. Die Zivilgerichte hatten in allen Fällen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Moderators angenommen. Der Besuch bei der Verteidigerin sei der Privatsphäre zuzuordnen und ein konkreter Bezug der Bilder zum zeitgeschichtlichen Ereignis des Strafprozesses bestehe nicht.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Unterlassungsverfügungen betreffend die Aufnahmen im Innenhof der Kanzlei im Ergebnis. Zwar sei ein Besuch bei der Verteidigerin nicht pauschal der Privatsphäre zuzuordnen. Der Moderator habe sich aber in einer privaten, vom öffentlichen Raum nur schwer einsehbaren Umgebung befunden und daher nicht damit rechnen müssen, in dieser Situation in den Medien abgebildet zu werden. Die Pressefreiheit müsse daher hinter den Persönlichkeitsrechten des Moderators zurücktreten.
Im dritten Verfahren betreffend die Abbildung des Moderators auf dem Weg zur Kanzlei gab das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde statt. Die kollidierenden Grundrechte seien bei der Abwägung falsch gewichtet worden. Zum einen sei die Aufnahme des prominenten Moderators auf öffentlicher Straße nicht der Privatsphäre zuzuordnen. Der Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte sei daher nicht schwerwiegend. Zum anderen sei die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes
der Pressefreiheit von den Zivilgerichten verkannt worden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasse insbesondere das Recht der Presse, die Bebilderung der Publikationen selbst zu bestimmen.
Zudem dürfe die Presse dabei nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden, welche Themen öffentliches Interesse beanspruchen. Daher sei auch die Veröffentlichung von Abbildungen von Prominenten in normalen Alltagssituationen ohne originären Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis zulässig, solange dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse diene. Selbst wenn die Zufügung von Abbildungen der im Wortbericht erwähnten Personen lediglich dazu dient, die Aufmerksamkeit des Lesers zu wecken, sei dies vom Schutz der Pressefreiheit erfasst. Vor diesem Hintergrund wurde das Zivilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Autorin
Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin. Darüber hinaus ist sie Legal Counsel in der Rechtsabteilung von Tom Tailor und befasst sich dort überwiegend mit Marken und Designs.
Telefon: 0160 – 774 62 07
E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net
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