Presserecht

Fehlende Verpixelung

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Dass die Verbreitung eines unverpixelten Fotos Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass die unzulässige Verbreitung strafbar ist und diese Strafbarkeit neben der verantwortlichen Redaktion auch externe Fotojournalisten treffen kann.

Die Verbreitung des Bildnisses einer Person ist nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten zulässig. In Ausnahmefällen ist die Einwilligung entbehrlich, zum Beispiel bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wobei jedoch die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Eine unzulässige Verbreitung begründet zivilrechtliche Ansprüche des Abgebildeten. Sie ist bei schuldhaftem Handeln zudem eine Straftat und kann gemäß Paragraf 33 des Kunst- und Urhebergesetzes (KUG) auf Antrag mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Der Begriff „Verbreiten“ ist dabei nicht auf die öffentliche Verbreitung durch die Redaktion beschränkt.

Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Köln in einem Verfahren gegen einen Fotojournalisten bestätigt. Der Journalist arbeitete 2014 an einer Dokumentation über Ebola. Bei einem Klinikaufenthalt wurde er auf einen dunkelhäutigen Patienten aufmerksam, der vom Krankenhauspersonal mit Handschuhen und Mundschutz versorgt wurde und sich außerdem von anderen Patienten fernhalten musste. Dabei war das Wort „Ebola“ gefallen. Der Journalist fertigte diverse Aufnahmen des Patienten im Wartebereich der Notaufnahme an und folgte ihm bis ins Behandlungszimmer. Der Patient erklärte, dass er  nicht fotografiert werden möchte. Die behandelnde Ärztin teilte dem Journalisten mit, dass sich der Ebola-Verdacht nicht bestätigt habe, und forderte ihn zur Löschung des Bildmaterials auf.

Der Journalist jedoch übergab die Fotos zusammen mit weiterem Informationsmaterial der Redaktion der Bild-Zeitung. Über die Frage einer notwendigen Verpixelung wurde dabei nicht gesprochen. Im Oktober 2014 erschien dann in der Online- sowie in der bundesweiten Printausgabe ein Bericht mit der Überschrift „Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur“. Diesem waren die Abbildungen des Patienten beigefügt, die in der Onlineausgabe nicht, in der Printausgabe nur teilweise verpixelt worden waren. Auf Antrag des Patienten wurde der Journalisten vom Landgericht Köln zu 40 Tagessätzen à 80 Euro verurteilt.

Die Revision des Journalisten blieb erfolglos. Zwar habe es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts bei Ebola um ein Ereignis der Zeitgeschichte gehandelt, an dem ein öffentliches Informationsinteresse bestanden habe. Die plakative Darstellung des für jedermann erkennbaren Patienten als Ebola-Erkrankter habe dessen berechtigte Interessen aber massiv beeinträchtigt. Zudem habe der Abgebildete bereits der Anfertigung der Fotos widersprochen.

Auch der Versuch des Journalisten, sich als externen Zulieferer von Pressematerial ohne eigene Verantwortlichkeit darzustellen, scheiterte. Zwar sei anerkannt, dass rein presseinterne Vorbereitungshandlungen (beispielsweise der Erwerb von Fotos aus Bildarchiven) kein „Verbreiten“ darstellen. Die Tätigkeit des Journalisten habe sich aber nach Aussage des Gerichts nicht auf rein organisatorische Hilfstätigkeiten beschränkt. Vielmehr habe er die Redaktion gezielt mit Informationen versorgt und dadurch die Veröffentlichung veranlasst. Ein unzulässiges „Verbreiten“ liege damit bereits in der Weitergabe der Fotos an die Redaktion.

Diese Entscheidung bestätigt, dass externe Journalisten schon bei der bloßen Übermittlungen von Fotos an eine Redaktion einer Prüfungspflicht unterliegen und gegebenenfalls zumindest auf die Verpixelung der Fotos durch die Redaktion hinwirken müssen. Die verantwortliche Redaktion wird dadurch aber von ihrer eigenen Prüfungspflicht nicht entbunden und bleibt dem Abgebildeten gegenüber daneben voll verantwortlich.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin. Darüber hinaus ist sie Legal Counsel in der Rechtsabteilung von Tom Tailor und befasst sich dort überwiegend mit Marken und Designs.
Telefon: 0160 – 774 62 07
E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net

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