Presserecht

Anpruch auf Auskunft

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Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Entscheidungen das Informationsrecht der Presse gestärkt.

Ein Auskunftsanspruch der Presse findet sich im Wesentlichen inhaltsgleich in allen Landespressegesetzen festgelegt. Auf Bundesebene wird er direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit abgeleitet. Er setzt ein allgemeines Informationsinteresse voraus und kann nur wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen eingeschränkt werden. Der Anspruch richtet sich gegen alle staatlichen Stellen wie Behörden, Parlamente, Eigenbetriebe von Bund, Länder und Kommunen und Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Private Bürger, Unternehmen oder Vereine unterliegen keiner Auskunftspflicht.

Auskunft gegenüber bestimmten Unternehmen

In einer Entscheidung vom März dieses Jahres stellte der Bundesgerichtshof darüber hinaus fest, dass Journalisten auch von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen Auskunft verlangen können, sofern diese weitgehend in öffentlicher Hand sind. Ein Journalist hatte gegen ein als Aktiengesellschaft organisiertes Wasserund Energieversorgungsunternehmen geklagt, dessen Anteile überwiegend von kommunalen Stadtwerken gehalten werden. Es bestand der Verdacht, das Unternehmen habe durch die Vergabe von Scheinaufträgen einer Partei im Rahmen des Wahlkampfes verdeckt öffentliche Gelder zukommen lassen. Der Journalist begehrte Auskunft über die betreffenden Aufträge. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft und verwies nur pauschal auf Geschäftsgeheimnisse. Der Bundesgerichtshof verurteilte das Unternehmen unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und das gewichtige öffentliche Informationsinteresse an der sachgerechten Verteilung öffentlicher Mittel zur Erteilung der erbetenen Auskünfte.

Des Weiteren befasste sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom April dieses Jahres mit einer Anfrage auf Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie gegenüber einem Gericht. Als staatliche Stellen unterliegen auch Gerichte grundsätzlich dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Art und Umfang der Auskunftserteilung stehen im Ermessen des Auskunftspflichtigen.

Dieses Ermessen ist allerdings beschränkt, wenn es um die Zusendung von Urteilstexten geht: Bereits im September 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage der Beschwerde eines Journalisten stattgegeben. Seine Anfrage auf Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von großem öffentlichem Interesse begleitetes Strafverfahren war vom Thüringer Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass aus dem Rechtsstaatsgebot, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in ihrem amtlichen Wortlaut folge. Ein Ermessen des Gerichts bestehe insoweit nicht mehr. Allenfalls eine Anonymisierung der Entscheidung könne zum Schutz berechtigter Interessen vorgenommen werden.

In seinem aktuellen Beschluss stellte der Bundesgerichtshof nunmehr fest, dass grundsätzlich jedermann ein Anspruch auf übersendung einer anonymisierten Entscheidungskopie zustehe – und zwar auch ohne Darlegung eines besonderen Interesses. Der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen sei, wie auch das Gerichtsverfahren selbst, grundsätzlich öffentlich und unterliege keiner Geheimhaltung. Schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten könnten über die Anonymisierung ausreichend geschützt werden. Die Darlegung eines öffentlichen Informationsinteresses, wie es der presserechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich verlangt, ist damit für Anfragen nach Übersendung einer anonymisierten Abschrift von Gerichtsentscheidungen aus öffentlichen Verfahren entbehrlich.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhelm ist selbstständige Anwältin. Darüber hinaus ist sie Legal Counsel in der Rechtsabteilung von Tom Tailor und befasst sich dort überwiegend mit Marken und Designs.
Telefon: 0160 – 774 62 07
E-Mail: anke.wilhelm@gmx.net

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