Auskunft, bitte!
von Oliver Stegmann
aus drehscheibe 12/21
Pressefreiheit ohne Auskunftsansprüche, speziell für die Presse, ist nur schwer vorstellbar. Neben den Landespressegesetzen, in denen diese Ansprüche geregelt sind, gibt es aber noch eine Fülle anderer Vorschriften, die die öffentliche Hand zur Auskunft verpflichten. Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder und des Bundes etwa gewähren solche Ansprüche. Sie gelten für jeden Bürger und mithin natürlich auch für die Presse.
In ihrer Systematik ähneln sich alle Auskunftsansprüche, gleich, ob sie in den Landespressegesetzen stehen oder sich aus anderen Gesetzen ergeben. Ausgeschlossen werden Ansprüche immer dann, wenn die begehrte Information geheimhaltungsbedürftig ist. So ist etwa in Paragraf 4 des Hamburgischen Pressegesetzes geregelt, dass Auskünfte verweigert werden können, soweit „Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen“.
Wenn Behörden keine Auskünfte erteilen möchten, lautet die Auskunft nur allzu oft: „Das ist geheim.“ Doch so einfach lassen sich Auskunftsbegehren der Presse natürlich nicht vereiteln. Um zu veranschaulichen, wann eine Auskunft wirklich eine geheimhaltungsbedürftige Materie betrifft, ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln sehr hilfreich. Geklagt hatte die Zeitung Die Welt gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bonn. Gegenstand des Auskunftsverlangens waren bei der Bundesanstalt vorhandene Unterlagen zum Hauptstadt-Flughafen Berlin-Brandenburg. Die Bundesanstalt ist für die Verwaltung der Liegenschaften des Bundes zuständig, zu denen auch der Regierungsflughafen in Berlin gehört.
Im nördlichen Bereich des Flughafens soll ein Bereich für den Flugbetrieb der Bundesregierung und der Mitglieder des Bundestages, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung und weiterer Bundesressorts errichtet werden. Der gesamte Regierungsflughafen wird aufgrund der Sicherheitsanforderungen als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen.
Bereits im Jahr 2014 verlangten zwei Journalisten der Welt von der Bundesanstalt Informationen über Planungsstand, Kosten und Korrespondenz mit anderen Stellen. Das Auskunftsbegehren lehnte die Bundesanstalt hinsichtlich der meisten Dokumente ab und begründete das damit, dass die Akten als „Verschlusssachen“ eingestuft seien. Zwar hatte die Anstalt dann nach und nach einen Teil der Unterlagen freigegeben, einen großen Teil jedoch eben nicht.
Dagegen klagte die Welt vor dem Verwaltungsgericht Köln, mit zumindest teilweisem Erfolg. Denn dem Gericht zufolge haben die Journalisten Anspruch auf Zugang zu einem Teil der begehrten Informationen, weil von der Bundesanstalt keine Geheimhaltungsbedürftigkeit belegt worden sei. Die Herausgabe von Informationen sei nur dann ausgeschlossen, wenn sie tatsächlich als Verschlusssachen einzustufen seien. Dies sei nur der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könne, also wenn die Preisgabe der Informationen die innere oder äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen oder die Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen könnte.
Es kommt dem Verwaltungsgericht dabei nicht auf die formale Einstufung der Dokumente als Verschlusssache an, sondern ob diese Einstufung inhaltlich gerechtfertigt ist. Letzteres war der Bundesanstalt eben nur bei einem Teil der Dokumente gelungen. Allein der Bezug eines Dokuments zum Regierungsterminal reicht hierfür nicht aus, so das Gericht. Das galt etwa bei Dokumenten mit der Bezeichnung „Terminplan Sitzungstermine Aufsichtsrat“ oder „Arbeitsergebnis Workshop“. Bei diesen Unterklagen war nicht hinreichend begründet worden, dass sie sicherheitsrelevante Informationen enthalten. Bei anderen Dokumenten, etwa bei Zeichnungen und Plänen des Regierungsterminals und Infrastrukturvereinbarungen, sah das Verwaltungsgericht hingegen ein Geheimhaltungsinteresse, da diese Informationen für Terroristen von besonderem Interesse sein könnten.
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