Behörden müssen auspacken
von Oliver Stegmann
Der Auskunftsanspruch der Medien gehört zu den wichtigsten Hilfsmitteln für eine erfolgreiche und effiziente Recherche. Die Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch findet sich in den einzelnen Landespressegesetzen. Dort heißt es, dass den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen sind, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen. Anders ausgedrückt: Die Auskunft setzt immer eine konkrete Anfrage voraus, die die Behörde beispielsweise auch mündlich beantworten kann. Einen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt der presserechtliche Auskunftsanspruch hingegen nicht. Hier hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren allerdings ergänzende gesetzliche Regelungen geschaffen, die sich nicht speziell an die Medienvertreter richten, von ihnen aber natürlich auch in Anspruch genommen werden können.
Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg war kürzlich ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht Gegenstand eines Verfahrens, und zwar der nach dem Akteneinsichts- und Informationsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg vom März 1998. Danach hat „jeder“ das Recht auf Einsicht in Akten, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Auf das AIG gestützt, hatte ein Zeitungsverlag vom Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Akteneinsicht in die Unterlagen über die Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit der Jahre 2006 bis 2011 verlangt und dabei präzisiert, auf welchen Gegenstand sich sein Einsichtsgesuch bezog: „Essenseinladungen im Namen des Ministerpräsidenten, die nicht persönlich erfolgen, z. B. protokollarische Empfänge, Ehrenamtsempfänge oder Pressegespräche“. Nicht erfasst von der Akteneinsicht sollten lediglich rein private Daten sein.
Zur Begründung führte der Verlag aus, er recherchiere zum Thema Verwendung öffentlicher Mittel durch den Ministerpräsidenten. Es gebe Hinweise auf Vermischung von privaten und dienstlichen Interessen. Diese Hinweise legte der Verlag verständlicherweise nicht näher offen – das war aber nach dem Dafürhalten des Oberverwaltungsgerichts auch gar nicht notwendig. Als Beleg konnte der Verlag auf eine bereits erschienene Berichterstattung verweisen und seinen Anspruch damit hinreichend glaubhaft machen.
In seinem Beschluss führte das Gericht aus, dass auch der Ministerpräsident zu den auskunftspflichtigen Behörden des Landes zähle. Unter das AIG fielen nämlich alle staatlichen Stellen, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen seien. Die Unterlagen über die Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit sah das Gericht als „Akten“ im Sinne des AIG an.
Die Behörde hatte ihre Ablehnung des Einsichtsgesuchs aus Gründen des „Geheimhaltungsinteresses Dritter, die an den protokollarischen Empfängen, Ehrenamtsempfängen und Pressegesprächen“ teilgenommen hätten, verweigert. Dies ließ das Oberverwaltungsgericht nicht gelten, denn der Verlag hatte wohlweislich Akteneinsicht in die Spesenabrechnungen unter Schwärzung der rein privaten Daten verlangt.
Auch das Argument der Behörde, die Akteneinsicht verursache einen „unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand“, verfing nicht. Laut AIG kann ein solcher Aufwand zwar dazu führen, dass statt Akteneinsicht lediglich Auskunft erteilt werden muss. Indes sah das Oberverwaltungsgericht diesen Einwand als nicht hinreichend begründet an. Zum einen sei die im AIG niedergelegte Ausnahme eng auszulegen, zum anderen seien Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Aufwand in diesem Fall auch nicht ersichtlich.
Interessant für Medien ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch, weil das Gericht – wie in solchen Fällen fast die Regel – den Anspruch auf dem Wege der einstweiligen Anordnung gewährte, da dem Verlag ein Abwarten auf den Ausgang des deutlich langsameren sogenannten Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sei. Andernfalls, so das Gericht, laufe der Anspruch faktisch in die Leere, denn die Presse sei zur Erfüllung ihrer Aufgabe auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen.
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