Richtigstellung

Berichten auf Verdacht

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Im November 2014 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Ansprüche dem Betroffenen einer Verdachtsberichtserstattung gegen das Presseorgan zustehen, wenn der Verdacht im Nachhinein ausgeräumt wird.

Der Entscheidung war die Berichterstattung über eine mögliche falsche Bezichtigung eines entlassenen Vorstandsmitglieds einer Bank vorausgegangen. Das beklagte Nachrichtenmagazin hatte darüber berichtet, dass gegen einen ehemaligen Sicherheitsberater der Bank ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Er wurde verdächtigt, das Büro des oben genannten Vorstandsmitglieds verwanzt, seine Privatwohnung durchsucht und beim Frisieren diverser Dokumente mitgewirkt zu haben. Dabei gab das Magazin Äußerungen des Sicherheitsberaters wieder, nach denen der Kläger als ehemaliger Chefjustiziar der Bank diese Maßnahmen mit beauftragt haben soll. Der Sicherheitsberater dementierte diese Äußerungen im Nachhinein in einer notariellen Erklärung; das gegen ihn und den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Kläger verlangte vom beklagten Presseorgan daraufhin eine formelle Richtigstellung.

Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilten das Magazin zur Richtigstellung in unterschiedlichem Umfang. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er führte in seinem Urteil vom 25. November 2014 aus, dass ein Berichtigungsanspruch des von einer unwahren Tatsachenberichterstattung Betroffenen grundsätzlich bestehe, sofern eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts vorliege. Dabei sei jedoch eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungs- und Pressefreiheit vorzunehmen. Nach dem Ergebnis dieser Abwägung richten sich wiederum Umfang und Form des Berichtigungsanspruchs – also ob es einer Richtigstellung, eines Widerrufs oder lediglich einer Nachberichterstattung bedarf. Der Bundesgerichtshof erklärte weiter, dass es bei einer angegriffenen Verdachtsberichterstattung entscheidend darauf ankomme, ob diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig oder unzulässig war. Eine formelle Richtigstellung, bei der sich das Presseorgan ausdrücklich ins Unrecht setze, komme nur bei einer ursprünglich unzulässigen Verdachtsberichterstattung in Betracht. Wenn sie jedoch zulässig ist, könne dagegen lediglich die nachträgliche Mitteilung verlangt werden, dass der Verdacht nicht länger aufrechterhalten werde.

Die Frage der Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung hatte das vorinstanzliche Gericht offen gelassen. Der Bundesgerichtshof dagegen bejahte die ursprüngliche Zulässigkeit. Demnach ist eine Berichterstattung zulässig, wenn sie den Verdächtigten nicht vorverurteilt, ihn selbst zu Wort kommen lässt, im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt und durch einen hinreichenden Bestand an verlässlichen Beweistatsachen belegt ist.

Im Ergebnis sah der Bundesgerichtshof das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die beanstandete Verdachtsberichterstattung ab Ausräumung des Verdachts zwar als verletzt an. Da allerdings die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung zulässig war, lehnte er eine Richtigstellung ab und sprach dem Kläger stattdessen nur einen Anspruch auf eine nachträgliche Mitteilung über die Ausräumung des Verdachts zu.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Medien, auch über einen bloßen Verdacht zu berichten. Gleichzeitig macht er aber einmal mehr deutlich, wie wichtig die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist.

Anke Wilhelm

Autorin

Anke Wilhlem ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Esche Schümann Commichau in Hamburg tätig. Ein Schwerpunkt ihrer täglichen Arbeit liegt auf dem Presse- und Persönlichkeitsrecht.

Telefon: 040 – 36 80 53 31
E-Mail: a.wilhelm@esche.de
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