Persönlichkeitsrecht

Besser doch verpixeln

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Am 23. Juni 2013 stürmten Beamte der Bremer Polizei den Club „Gleis 9“. Während dieses Einsatzes kam es zu Übergriffen durch die Polizei. Ein 28-jähriger Gast wurde von Polizeibeamten verprügelt, obwohl er laut einem Mitarbeiter des Clubs niemanden bedroht hatte. Der Gast erlitt Prellungen am Kopf, Rücken und Rippenbogen. Eine Überwachungskamera filmte die Szene; dieses Video wurde mehreren Zeitungen zugespielt, eine veröffentlichte es auf ihrer Homepage.

Gegen die Veröffentlichung dieses Videos gingen fünf Polizeibeamte vor und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie wollten erreichen, dass das Video nicht ohne Verpixelung ihrer Köpfe weiterverbreitet wird. Sie sahen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Ohne Zustimmung angefertigte Foto- und Filmaufnahmen von Personen beeinträchtigen in der Tat grundsätzlich deren Persönlichkeitsrechte – es sei denn, die Aufnahmen sind aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt, beispielsweise aufgrund eines sogenannten zeitgeschichtlichen Ereignisses. Da solche Umstände bei dem Überwachungsvideo nicht vorlagen, gab das Gericht dem Begehren der Polizisten statt und erließ am 23. August 2013 die einstweilige Verfügung.

Am 19. September, rund vier Wochen später, war das Video allerdings noch immer unverändert abrufbar, also ohne die vom Gericht angeordnete Verpixelung. Nach Angaben der Zeitung war das Video bereits am 5. August aus dem Netz genommen worden. Warum es weiterhin abrufbar gewesen sei, sei unerklärlich. Wegen der Verbreitung des ungepixelten Videos nach Erlass der einstweiligen Verfügung beantragten die Polizisten gegen die Zeitung ein sogenanntes Ordnungsgeld, weil sie das gerichtliche Verbot nicht beachtet hatte. Das Landgericht Aurich gab diesem Antrag statt und verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Gegen die Höhe dieses Ordnungsgeldes ging der Zeitungsverlag vor. Er verlangte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg die Herabsetzung des Betrags auf 2.000 Euro – allerdings ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht hielt die Höhe des Ordnungsgeldes für angemessen (Beschluss vom 10. Dezember 2013, Az.: 13 W 32/13).

Grundlage für ein solches Ordnungsgeld ist Paragraf 890 der Zivilprozessordnung. Danach kann ein Zivilgericht ein Ordnungsgeld in einer Höhe bis zu 250.000 Euro gegen denjenigen verhängen, der ein gerichtlich angeordnetes Gebot, eine Handlung zu unterlassen, nicht beachtet. Der Anordnung muss eine entsprechende Androhung durch das Gericht vorausgehen, die aber bereits in der einstweiligen Verfügung enthalten sein kann. Alternativ zum Ordnungsgeld kann vom Gericht auch Ordnungshaft verhängt werden, die einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen darf und zum Beispiel gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH angeordnet werden könnte. Ordnungsgeld und Ordnungshaft gehören zu den Maßnahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. Nach der Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch ein Gericht folgt die Vollstreckung des festgesetzten Betrags von Amts wegen (also quasi automatisch) zugunsten der Staatskasse.

Im vorliegenden Fall war das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld nach Auffassung des Oberlandesgerichts insbesondere deshalb angemessen hoch, weil die Persönlichkeitsrechte von fünf Personen verletzt worden seien. Außerdem spielte für das Oberlandesgericht eine Rolle, dass das Onlineportal von sehr vielen Personen gelesen wird. Auch den Aspekt der Aktualität berücksichtigte das Gericht: Da der Prügelvorfall noch ziemlich aktuell gewesen sei, sei anzunehmen, dass besonders viele Nutzer der Webseite die Veröffentlichung aufrufen würden; damit trete eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Ausmaß ein. Überdies habe die Zeitung durch die Bezeichnung der URL, unter der auf das Video verlinkt worden war (sie lautete: „polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club“), entsprechendes Interesse geweckt.

Oliver Stegmann

Autor

Dr. Oliver Stegmann ist als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen und Partner der Kanzlei Esche Schümann Commichau. Zuvor hat er unter anderem als Justiziar für die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet und zu einem presserechtlichen Thema promoviert.

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